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Kündigung wegen nicht unterzeichneter Vereinbarung


| 10.06.2012 14:25 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Unser gemeinnütziger Verein stellt Räume für die Nutzung durch verschiedene Kurse gegen Gebühr zur Verfügung. Bislang gab es keine schriftliche Vereinbarungen mit den Nutzern, da kein Bedarf hierfür zu sein schien. Dies wird derzeit nachgeholt: bis Jahresende sollen mit allen Nutzern die neu erstellten Vereinbarungen unterzeichnet sein, was bislang fast reibungslos funktioniert.

Nur eine Gruppe, der seit November 2011 ein Entwurf mit dem Angebot einer gemeinsamen Überarbeitung vorliegt, entzieht sich dem Dialog und/oder der Unterschrift. Trotz zahlreicher Nachfragen, Angeboten zu Gesprächen und schließlich einer gesetzten 6-wöchigen (mittlerweile abgelaufenen) Frist liegt uns bis heute weder das unterschriebene Dokument noch eine Erklärung vor. Wir werden immer weiter vertröstet.

Die Gruppe, mit der es ohnehin am öftesten Konflikte gibt, wird künftig die einzige sein, die ohne schriftliche Vereinbarung unsere Räume nutzt, wodurch zusätzliche Spannungen vorprogrammiert sind.

Unsere konkrete Fragen:
Können wir eine unterschriebene Nutzungsvereinbarung nachträglich zur Pflicht machen?
Dürfen wir folglich der Gruppe kündigen?
Wenn ja: Genügen als Kündigungsgrund unsere belegbaren Bemühungen um die Unterzeichnung der Vereinbarung innerhalb von 7 Monaten und das verstrichene Ultimatum von 6 Wochen mit vorbehaltenen "rechtlichen Schritten"?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Vereinbarung
10.06.2012 | 15:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, daß mit der erwähnten Gruppe ein Mietvertrag über die Nutzung der Räume vorliegt – wenn auch nicht in schriftlicher Form.

Wenn ein mündlicher Mietvertrag ohne weitere schriftliche Klauseln geschlossen wird, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.
Ich gehe davon aus, daß die erwähnte Nutzungsvereinbarung dem Mieter zusätzliche Pflichten etc. auferlegt, jedenfalls den Inhalt des Mietvertrags verändert.

Eine nachträgliche Ergänzung bzw. Änderung eines Vertragsverhältnis ist nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.

Mit anderen Worten: Sie können die Gruppe nicht dazu zwingen, die erwähnte Vereinbarung nachträglich zu unterschreiben.

Das einzige Druckmittel was Ihnen bleibt wäre deutlich zu machen: Wenn die Vereinbarung nicht unterschrieben wird, erfolgt eine ordentliche Kündigung (Mietrecht) zum nächsten möglichen Zeitpunkt.

Da es sich bei Kursräumen um keinen Wohnraummietvertrag handelt, besteht kein erweiterter Kündigungsschutz und die ordentliche Kündigung (Mietrecht) ist regelmäßig nicht ausgeschlossen.

Nach Beendigung des Mietvertrages kann ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden, der die erwähnte Nutzungsvereinbarung beinhaltet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller 10.06.2012 | 15:22

Vielen Dank für die Antwort.
Ihren Vorschlag interpretiere ich folgendermaßen:
Per "ordentlicher Kündigung" wird der bestehende mündliche Mietvertrag ohne Nennung von Gründen z.B. bis 4. Juli zum 30. September gekündigt. In dieser Kündigung (Mietrecht) könnte bereits ein Hinweis enthalten sein, dass einer erneuten Bewerbung zur Nutzung unserer Räume zu den aktualisierten Bedingungen nichts im Wege steht.
Habe ich das richtig verstanden?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.06.2012 | 15:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Ja, das haben Sie grundsätzlich richtig verstanden.

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 580 a Abs. 1 BGB da es sich bei den Kursräumen wohl um Räume handelt, die keine Geschäftsräume sind.

Bei monatlicher Miete wären die Räume dann bis zum 4. Juli zum 30.9. ordentlich kündbar.

Aus Nachweisgründen sollten Sie schriftlich per Einschreiben, oder etwa unter Übergabe vor Zeugen kündigen. Die Kündigung (Mietrecht) müßte bis zum 4.7. der Gruppe zugehen.

Sie können natürlich auch vorher mit der Gruppe absprechen, daß eine Kündigung (Mietrecht) unterbleibt, wenn die Nutzungsvereinbarung bis Ende Juni unterschrieben wird.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-12 | 08:46


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