Frage geschrieben am 02.09.2010 16:05:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kündigung wegen nicht fristgerechter Gebrauchswährung?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 869Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe am 12.8.2010 einen Mietvertrag für eine 1 Zimmerwohnung unterschrieben. Da ich ALG2 Empfänger bin habe ich für die Mietzahlung eine Abtretungs und Einwilligungserklärung unterzeichnet, Damit der Vermieter direkt die Miete bei der Arge einfordern kann.
Das Mietverhältnis begann am 1.9.2010. Als ich am 31.8.2010 die Schlüssel haben wollte verweigerte mir der Vermieter (Mitarbeiter im Mietbüro) die Übergabe mit der Begründung das die erste Miete sowie die Kaution vor der Übergabe gezahlt werden muss. Wegen der Kaution habe ich bei der Arge einen Darlehnsantrag gestellt, der aber noch nicht bei mir eingegangen ist. Ein weiteres Gespräch mit dem Vermieter blieb ohne Erfolg obwohl ich Ihm erklärte das ich am 1.9.10 aus der Wohnung meiner Expartnerin muss. Im Mietvertrag steht
§2 Mietzeit und ordentliche Kündigung
"1.Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2010 und ist unbefristet.
Mieter und Vermieter vereinbaren einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes bis zum
30.09.2011 d.h. Zu diesem Termin ist eine Beendigung der Mietvertrages durch ordentliche Kündigung frühestens möglich.Vom dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlicher Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. Wird die Mietsache zu Beginn nicht übergeben, so kann der Mieter Schadenersatz fordern, wenn ein grobes
Verschulden vorliegt. Die Rechte des Mieters zur Mietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchswährung bleibt unberührt "
Ich gehe davon aus das wenn mir die Mietsache nicht fristgerecht zum 1.9.2010 übergeben wird, das ich die Wohnung fristlos kündigen kann.
Ist dies korrekt ?
Darf ein Vermieter die Schlüsselübergabe von der Zahlung der Kaution abhängig machen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 02.09.2010 17:06:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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grundsätzlich ist die Miete immer erst am 3. Werktag eines jeden Monats fällig, sowie auch die Mietsicherheit, sodass er die Schlüsselübergabe nicht hätte verweigern dürfen.
Aber selbst wenn die erste Miete gezahlt worden wäre und nur die Mietsicherheit nicht, dann hätte er diesbezüglich auch noch kein Zurückbehaltungsrecht der Wohnung gehabt, da durch die Miete allein bereits das Nutzungsrecht entsteht. Die Kaution ist ein zusätzlicher Anspruch, der nur parallel geltend gemacht werden kann.
Dadurch, dass es sich um Wohnraum handelt und Sie auf diesen Wohnraum angewiesen sind und diesen Wohnraum auch nicht mit Hilfe eines gerichtlichen Eilverfahrens erlangen könnten, sind Sie auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Bitte bedenken Sie, dass Sie die Kündigung schriftlich dem Vermieter oder der Hausgesellschaft überreichen, möglichst mit einem Zeugen als Nachweis.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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