Frage geschrieben am 03.09.2009 10:20:40
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kündigung wegen falscher Selbsteinschätzung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1645Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Diese Einschätzung, wurde von der Vorgesetzten nicht geteilt und man spricht nun von einer starken Abweichung zwischen Selbst- und Fremdreflektion.
Ist dies als ein Kündigungsgrund gerechtfertigt ?
Ich danke ihnen bereits jetzt für die Beantwortung dieser Fragen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.09.2009 11:19:19
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Es ist hier zu differenzieren. Genießen Sie den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), stellt die mögliche Fehleinschätzung Ihrer Persönlichkeit, welche Sie im Rahmen des Personalgesprächs abgegeben haben, für sich gesehen keinen eine Kündigung rechtfertigen Grund dar. Eine personenbedingte Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers oder fehlende Fähigkeiten dazu führen, dass er nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ursachen können sein mangelnde körperliche oder geistige Eignung sowie Erkrankungen, fortgeschrittenes Alter, etc..
Hervorzuheben ist auch die fehlende fachliche Qualifikation. Auch fehlendes Talent oder Fertigkeiten können eine Kündigung rechtfertigen, solange das Defizit die geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt. Dann, wenn eine Stelle auch charaktlerliche Eigenschaften wie zB Führungsstärke erfordert, kann eine Kündigung auch auf das Fehlen eben gerade dieser Eigenschaft gestützt werden.
Findet das KSchG keine Anwendung, weil Sie in einem sog. Kleinbetrieb arbeiten, benötigt Ihr Arbeitgeber hingegen keinen Grund, um eine Kündigung auszusprechen.
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt
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