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Kündigung wegen Eigenbedarfsanmeldung_ Recht auf Besichtigung der WG


| 11.10.2010 00:20 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein




Hallo...

Ich möchte gerne in unser Elternhaus, welches seid 4.5 Jahren vermietet ist ziehen.
Vorher ist es´ ber wichtig, mit meiner Verlobten, die das Haus noch nicht kennt, dieses einmal zu besichtigen- ob wir dort einziehen wollen.

Meiner Fagen:

1. Muss uns der jetzige Mieter diesen Termin gewähren? Haben wir als Familie die Möchlichkleit in das Haus zukommen?
2. Wie schnell darf so ein Termin wahrgenomen werden- gibt es hier Fristen?
3. Wer trägt die Umzugkosten des Mieters durch den Auszug?


Vielen Dank für Ihre Antworten.#

LG

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Recht WG Besichtigung
11.10.2010 | 03:39

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) Ja, der Mieter muss dem Vermieter von Zeit zu Zeit Zutritt zur Wohnung gewähren. Eigenmächtig mit einem Nachschlüssel beispielsweise dürfen Sie die Wohnung nicht betreten.

zu 2) Fristen gibt es hierfür nicht. Die sollten den Mieter einige Terminvorschläge machen – bestenfalls schriftlich, damit ein Datum gefunden werden kann, das beide Wahrnehmen können.

zu 3) Wenn die Kündigung (Mietrecht) wirksam ist, gehen die Kosten des Umzugs zu Lasten des Mieters. Wenn Sie beispielsweise einen Aufhebungsvertrag schließen kann eine anderslautende Vereinbarung darin aufgenommen werden.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin




Bewertung des Fragestellers 2010-11-09 | 21:02


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