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Ich beabsichtige eine vermietete Wohnung in Berlin zu ersteigern-habe zwar einen Wohnsitz in Hannover aber keine eigene Wohnung in Deutschland-jedoch ein Haus in Potugal das ich verkaufen will.Meine Kinder wohnen alle in Berlin und ich möchte in ihrer Nähe sein.Habe versucht eine Wohnung in Berlin zu finden ,leider ohne Erfolg da ich keine Mietschuldenfreiheit und Gehaltsnachweise beibringen kann-da ich von Ersparnissen lebe.Deshalb müsste ich nach Ersteigerung Eigenbedarf geltend machen-wie sind die Aussichten und was für Kosten kommen da auf mich zu und wie lange dauert es bis ich die Wohnung selbst nutzen könnte
MFG
Antwort geschrieben am 06.01.2012 19:18:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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nach § 57a ZVG würden Ihnen als Ersteigerer ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wonach unter Einhaltung der gesetzlichen Frist das Mietverhältnis gekündigt werden kann.
Dazu reicht der Wunsch, in der eigenen Wohnung auch denn wohnen zu wollen, aus, so dass die Voraussetzungen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung (Umzug in die Nähe der Kinder nach Deutschland) vorliegen. Dieses berechtigte Interesse müssen Sie aber bereits im Kündigungsschreiben darlegen.
Aufpassen müssen Sie bei einer solchen Kündigung auf die Einhaltung der Kündigungsfristen, die tunlichst noch im Monat es Zuschlages erfolgen sollte, falls das bestehende Mietverhältnis zeitlich befristet sein sollte.
Handelt es sich um eine während des Mietverhältnis in eine Eigentumswohnung umgewandelte Immobilie, kann eine 10-jährige Sperrfrist die Eigenbedarfskündigung behindern.
Auch bei im Mietvertrag aufgeführen Vereinbarungen, wonach Mieterinvestitionen "abgewohnt" werden sollen, kann dann die Kündigung ausgeschlossen, bzw. behindert sein.
Sie sehen also, dass die Art des Mietverhältnisses zuvor unbedingt von Ihnen geklärt werden sollte. Dann erst wird man letztlich verlässlich die Möglichkeiten der ansich möglichen Eigenbedarfskündigung abschätzen können.
Zieht der Mieter freiwillig nicht aus, müssen Sie Räumungsklage erheben, deren Kosten vom Gegenstandswert abhängen und dann - falls keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist - nach dem RVG zu vergüten wären. Nach diesem Streitwert richten sich dann auch die Gerichtskosten.
Als Gegenstandswert wird dabei werden dabei dann 12 Monatsmieten angenommen, so dass auch der Mietzins relevant ist. Geht man z.B. von einen Monatsmiete von 1.000 Eur aus, beträgt der Wert dann 12.000 Eur und die Verfahrenskosten würden rund 2.400 Eur betragen. Die zusätzlichen Kosten einer möglichen Zwangsräumung bei nochmals rund 5.000 Eur.
Aber dieses ist alles vom Gegenstandswert abhängig.
Verfahren dieser Art dauern in der Regel - je nach Verfahrensablauf - rund ein Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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