Antwort vom
17.09.2009 | 13:46
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Bedenken sind genau richtig.
Sie haben laut Ihren Angaben eine Berufsausbildung in dem Unternehmen gemacht, und arbeiteten auch nun im Arbeitsverhältnis in diesem Beruf.
Die Vereinbarung einer Probezeit ist hier unzulässig und somit nichtig.
Die Regelung des
§ 622 Abs. 3 BGB trägt den praktischen Bedürfnissen beider Arbeitsvertragparteien Rechnung, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu erproben und bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig zu beenden.
Da aber Ihre Leistungsfähigkeit auf dem von Ihnen bearbeiteten Gebiet schon bewiesen ist, ist eine Probezeitvereinbarung sinnlos und damit unzulässig.
Die Probezeit, die im Rahmen Ihres Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen worden sein dürfte, ist sicher bereits abgelaufen.
Die Vereinbarung einer neuen Probezeit ist dann nicht zulässig. Das dürfte in der Rechtsprechung allgemeine Ansicht sein (so z.B. LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.02.2002, Az:
4 Sa 68/01).
Somit gilt die Kündigungsfrist des
§ 622 I BGB. Die
Kündigung wird also, da sie Ihnen am 15.9.09 schriftlich zugegangen ist, wie ich annehme, zum 15.10.09 wirksam. Wenn sie erst später schriftlich zuging, ist sie zum 31.10.09 erst wirksam. Wenn sie nur mündlich erklärt wurde, existiert sie nicht (auch diesen Fehler machen heute tatsächlich noch manche Arbeitgeber).
Darauf sollten Sie Ihren Arbeitgeber aufmerksam machen, am besten unter Zeugenanwesenheit (Betriebsratsmitglied evtl.) oder schriftlich per Einschreiben.
Falls er dies nicht anerkennt, sollten Sie Ihren Restlohn im Klagewege beitreiben.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie diese gerne per Email an mich richten.
Ansonsten würde ich mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
17.09.2009 | 14:24
Ja, sogar 2 Berufsausbildungen! Die erste habe ich nicht nach 3 Versuchen abgeschlossen, daraufhin haben wir uns so geeinigt, dass ich eine neue Ausbildung absolvieren kann (Kaufmann für Bürokommunikation), die habe ich dann auch erfolgreich abgeschlossen.
In der ersten Berufsausbildung (Bürokaufmann) habe ich eine Probezeit von 3 Monaten bekommen, in der zweiten Ausbildung (Kaufmann für Bürokommunikation) habe ich 4 Monate Probezeit bekommen. Wie bereits erwähnt habe ich auch in der Zeit vom 10/2002 - 04/2003 in diesem Unternehmen ebenfalls gearbeitet, zwar nicht immer im Büro, aber gelegentlich.
Ich zitiere aus der Kündigung:
"hiermit kündingen wir das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2009"
"Ihre Papiere werden Ihnen bis zum 15.10.2009 zugeschickt."
Gründe zur Kündigung stehen keine drin. Eine mündliche Aussage habe als Grund erhalten bekommen, die meiner Meinung nach ebenfalls nichtig ist, da im Vertrag von seiner Aussage nichts beinhaltet.
Zur Anmerkung: ich bin mittlerweile 26 Jahre alt und habe somit in dieser mit 19 Jahren angefangen zu arbeiten.
Ich frage nur nochmals nach, da im Internet verschiedene Antworten kursieren und ich bis jetzt nirgends lesen konnte, dass diese Kündigung nichtig ist.
In meinem Anstellungs.-Arbeitsvertrag ist folgendes festgehalten:
"Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien innerhalb von 14 Tagen nach Kündigung aufgelöst werden."
Die Probezeit während der Ausbildung(en) liegt nun Jahre zurück!
Vielen Dank für Ihre erste Antwort!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.09.2009 | 15:28
Hallo nochmal,
1.im Kündigungsschreiben muss kein leider Grund aufgeführt werden.
2.die zitierte Passage aus dem Arbeitsvertrag ist wie gesagt nichtig.
3. Die Kündigung ist damit aber nicht nichtig, sondern gilt eben erst zum 15.10.09.
Prinzipiell kann der Arbeitgeber nämlich mit Kündigungsfrist kündigen wann er will.
Einschränkungen gibt es v.a. durch das Kündigungsschutzgesetz.
Danach ist in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten UND bei Dauer des betreffenden Arbeitsverhältnisses von mehr als 6 Monaten eine soziale Rechtfertigung nachzuweisen durch den Arbeitgeber. Erst dann kommen also die Gründe für die Kündigung überhaupt in Betracht.
Und gegen diese könnte man vorgehen, indem man sagt, dass der Grund (Verhalten, Person, Betrieblicher Grund) nicht besteht und deswegen die Kündigung unwirksam ist.
Das ist aber dann nicht relevant, wenn Ihr Arbeitgeber weniger als 10 Leute in Vollzeit beschäftigt (Halbtagskräfte werden zu Vollzeitkräften entsprechend addiert).
Wenn 10 oder mehr Vollzeitangestellte vorhanden sind, könnte man über einen Kündigungsschutz nachdenken, indem man argumentiert, dass das Arbeitsverhältnis ohne große Unterbrechung schon seit über 6 Monaten besteht. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht folgenden Leitsatz erlassen:
"1. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs 1 KSchG sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht; dabei kommt es insbesondere auf Anlaß und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an."
Das ist in Ihrem Fall durchaus sehr gut vertretbar. Wenn Sie Rechtsschutzversichert sind oder fast gar kein Geld übrig haben (dann Prozesskostenhilfe), könnte man dann eventuell eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. wie gesagt aber auch nur dann, wenn 10 oder mehr AN beschäftigt sind.
4. Sie erwähnen nochmals die lange Anstellung, ich nehme an, Sie wollen wissen, ob deswegen die Kündigung erst später wirksam wird.
Das habe ich gerade geprüft.
Miteingerechnet wird nicht nur das aktuelle Arbeitsverhältnis, sondern auch das (und leider NUR das eine!) vorherige Ausbildungsverhältnis.
Damit wären Sie 3 Jahre und 3 Monate beschäftigt. Da Sie aber erst 26 sind, wird die Zeit vor Ihrem 25. Geburtstag nicht mit einberechnet (§ 626 Absatz 2 Satz 2 BGB). Daher gilt die Kündigung als zum 15.10.09 wirksam.
Viele Grüße