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Frage geschrieben am 12.01.2012 11:13:51

Kündigung während Krankheit im Ausland

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 662
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Wir würden gerne AN kündigen die nach Urlaub im Ausland (Polen)sich krankgeschrieben hat und noch krankgeschtrieben ist.
AN hat befristeten Arbeitsvertrag mit 14 tägiger Kündigungsfrist und ist seit 3 Monate bei uns beschäftigt.

Ist die Kündigung mittels Einwurfeinschreiben in Ihrem Briefkasten in Deutschland zulässig?

Was muß man bei der Kündigung beachten?

M.f.G.


Antwort geschrieben am 12.01.2012 11:58:00
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:



Frage 1:

"Ist die Kündigung mittels Einwurfeinschreiben in Ihrem Briefkasten in Deutschland zulässig?"





Dies ist zwar zulässig, aber anfällig für Probleme, wenn Sie den Zugang nachweisen müssen.

Denn das Einwurf-Einschreiben geht wie ein einfacher Brief zu. Es hat nur einen begrenzten Beweiswert, da ein voller Beweis nur durch eine öffentliche Urkunde erbracht werden kann.

Auch bei der Kündigungszustellung durch Einschreiben mit Rückschein besteht die Unsicherheit, dass der Arbeitnehmer das Einschreiben einfach nicht abholt.

Am rechtssichersten ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher - dies ist allerdings eine verhältnismäßig teure Variante.

Ebenso gut und dafür günstiger funktioniert die Zustellung per Boten. Entweder übergibt man dem Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben selbst in Anwesenheit von Zeugen oder man schickt zwei Mitarbeiter zur Wohnung des Erklärungsempfängers, damit sie in den Briefkasten das Kündigungsschreiben persönlich einwerfen.

Dabei sollten die Zeugen/Boten den Inhalt des Briefes (=Kündigungsschreiben) zur Kenntnis nehmen können und über die Vorgänge ein Vermerk gemacht werden.

So lässt sich selbst im Falle eines Prozesses alles rechtssicher nachweisen.











Frage 2:

"Was muß man bei der Kündigung beachten?"





Da das befristete Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündbar und das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der nur 3-monatigen Mitarbeit nicht anwendbar ist, brauchen Sie nur darauf zu achten, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und von Ihnen unterschrieben ist, § 623 BGB. Einen Kündigungsgrund sollten Sie in dem Schreiben nicht angeben.







Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


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Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -


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