Kündigung vor Wiedereinstellung
| 04.06.2012 11:44
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Bin als Küchenhilfe in einer Schulmensa (1/4-Stelle) tätig.
Seit 2 Jahren erhalte ich fristgerecht vor den Sommerferien eine
Kündigung mit garantierter Wiedereinstellung nach Ende der Ferien.
Muß ich trotzdem kündigen, wenn ich während der Arbeitslosigkeit eine andere Stelle bekommen sollte. Welche Frist müsste evtl. eingehalten werden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Kündigung
04.06.2012 | 14:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt - wie so häufig - auf den genauen Wortlaut an.
Ist es eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, Sie wieder nach der Sommerferien einzustellen, brauchen Sie - solange Sie das Angebot nicht ausdrücklich angenommen haben - weder kündigen, noch Kündigungsfristen einhalten.
Das Vertragsverhältnis ist dann durch die Kündigung beendet.
Wurde hingegen schon ein neuer Arbeitsvertrag für die Zeit nach den Sommerferien vereinbart (Vereinbarung bedeutet, Sie müssen irgendwie zugestimmt haben), liegt ein Arbeitsvertrag vor und Sie müssten eine 14-tägliche Kündigungsfrist einhalten, sofern eine andere Frist nicht wirksam vereinbart worden ist.
Lassen Sie die Verträge und den genauen Wortlaut der Kündigung ergänzend prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Nachfrage vom Fragesteller
04.06.2012 | 14:27
Im Kündigungsschreiben steht: "Wir garantieren Ihnen eine Wiedereinstellung zum 22.08.2012".
Auf dem Schreiben habe ich unterschrieben, dass
ich die Kündigung erhalten habe und dass ich mich unverzüglich bei der ARGE melde.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.06.2012 | 14:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dieser Sachverhaltsschilderung ist das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet worden. Ein neues Vertragsverhältnis wurde noch nicht begrundet - diese "einseitige Garantie" reicht dafür nicht aus.
Sie brauchen daher weder eine eigene Kündigung aussprechen, noch Kündigungsfristen einhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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