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Frage geschrieben am 12.01.2012 16:49:32

Kündigung von Vertrag+Gutschrift v.Arztverordnete Pausen

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 562
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Habe bei einem Fitnesstudio einen Vertrag über 24 Monate laufen. Im Vertrag selber gibt es keine Angaben über vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten. Lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf. Es gibt auch keine ausführlichen AGBS des Betreibers, sondern nur diese Vereinbarung mit Angabe der enthaltenen Leistungen und Zahlungsmodalitäten. Es wird erwähnt, daß die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Zusätzlich habe ich jetzt eine ärtzlich Verordnete Zwangspause und in der Vereinbarung steht wörtlich: "Arztverordnete Nutzungspausen werden gutgeschrieben." Nach Rücksprache mit dem Betreiber werden mir die Kosten nicht auf meinem Bankkonto gutgeschreiben, sondern ich kann am Ende der Vertragslaufzeit das Fitnesstudio für die Dauer der Pause kostenfrei nutzen. Steht so aber nicht in der Vereinbarung und was ist, wenn ich am Ende der Vertragslaufzeit kündige und das Fitnesstudio nicht weiterhin nutzen möchte? Gibt es also irgendein "Lücke" aus diesem Vertrag herauszukommen?


Antwort geschrieben am 12.01.2012 17:23:55
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Entscheidend für die Wirksamkeit einer vorzeitigen Vertragskündigung ist, ob ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Im Gesetz ist nicht genannt, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Es kommt daher im Einzelfall darauf an, wie weit Ihre gesundheitlichen Einschränkungen gehen und ob diese es nur vorübergehend unmöglich machen, die vertraglichen Leistungen in Anspruch zu nehmen oder ob die Einschränkungen dauerhaft bestehen. In der Regel muss die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer konkret benannt werden, um aus dem Vertrag herauszukommen. Das Fitnessstudio darf hier auch ein ärztliches Attest verlangen.

Zu Verlängerungsklauseln bei vorübergehender Nichtnutzung der Leistungen ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Das Landgericht München hat zugunsten des Kunden schon vor längerer Zeit entschieden, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist, die eine Vertragsverlängerung um eine Zeitspanne vorsieht, die dem Ruhen der Mitgliedschaft entspricht (LG München I, Az.: 21 O 13657/93). Sie müssen sich daher nicht auf die Verlängerung nach Ende der vereinbarten Mitgliedschaft einlassen.

Sofern Sie dauerhaft nicht trainieren können, sollten Sie dann Vertrag nachweisbar (Einschreiben/Rückschein) kündigen. Bitte beachten Sie, dass eine Frist von 2 Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grunds eingehalten werden muss.

Zu einer konkreten abschließenden Beurteilung ist jedoch zwingend die Prüfung Ihres Vertrags notwendig, sodass ich Ihnen vorliegend nur grundsätzliche rechtliche Anhaltspunkte geben kann.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2012 10:16:43

Sehr geehrte Frau Deinzer, vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Punkt ist mir allerdings noch nicht ganz klar: muss ich mich mit einer Art Gutschrift für die Dauer der Nichtbenutzung Zufrieden geben und die Zeit am Ende des Vertrags anhängen obwohl der Betreiber dies in seiner Vereinbarung nicht eindeutig und ganz klar mitteilt oder kann ich auf eine Gutschrift in Form von Geld-zurück-Überweisung bestehen? Und ab welchem Zeitraum wäre eine ärtzliche Anordnung über eine Aussetzung ein außerordentlicher Grund zur Kündigung?
Vielen Dank schon mal!
MfG
HR

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2012 10:39:56

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nein, Sie müssen sich nicht auf eine Gutschrift wie vorgeschlagen verweisen lassen, sondern können sich die Kosten erstatten lassen bzw. die Zahlung für die nicht genutzte Zeit einstellen. Allerdings ist dann mit Mahnungen des Fitnessstudios zu rechnen. Es empfiehlt sich daher, die Sachlage mit Vorlage des ärztlichen Attests persönlich zu klären.

Die Rechtsprechung legt sich nicht auf einen konkreten Zeitraum zum Vorliegen eines wichtigen Grundes fest. Ausreichend ist, wenn nicht absehbar ist, wie lange die Erkrankung dauert oder wie lange nicht trainiert werden kann. Dies sollte dann auf dem Attest vermerkt sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin






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