Ist dem so, das mich der jetzige Besitzer ohne entschädigung kündigen kann? Oder gilt weiterhin, das DDR - Pachtverträge 99 Jahre oder bis zu meinem Lebensende Gültigkeit haben? ( Ich bin 45 Jahre alt.) Wenn der neue Besitzer jedoch im Recht ist, habe ich einen Anspruch auf eine Entschädigung ( Zeitwert der Garage )? Oder was noch viel schlimmer ist, darf der Besitzer die Garage von einer Firma abreisen lassen und die Abrisskosten muß ich dafür bezahlen?
Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Antwort geschrieben am 15.07.2011 22:21:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Rechtslage bei den sogenannten DDR Garagen ergibt sich aus den Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Danach kann der Grundstückseigentümer im Rahmen der jeweils vertraglich vereinbarten oder aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen das Vertragsverhältnis beenden.
Dies hat zur Folge, dass der Grundstückseigentümer durch Kündigung das Eigentum an der Garage erwirbt und der ehemalige Garageneingentümer nur dann entschädigt wird, wenn das Grundstück durch den Eigentumserwerb eine Wertsteigerung erfahren hat, vgl. §§ 11 ff. Schuldrechtsanpassungsgesetz. Dies wäre in Ihrem Fall letztlich durch einen Immobilien-Sachverständigen zu klären.
Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass der Garageneigentümer das Bauwerk wegnehmen kann, vgl. § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG, jedoch nicht zum Abriss verpflichtet ist, § 15 Abs. 1, Satz 1 SchuldRAnpG.
Der Garageneigentümer muss dann die Hälfte der Abrisskosten tragen, wenn der Abbruch der Garage innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang auf den Grundstückseigentümer erfolgt. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG.
Im Umkehrschluss besteht also dann keine Kostentragungspflicht, wenn der Grundstückseigentümer die Garage weiter vermietet oder diese erst nach Ablauf eines Jahres seit Besitzübergang abgerissen wird.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
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