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Frage geschrieben am 18.01.2012 09:55:48

Kündigung und Elternzeit

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 491
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ein Mitarbeiter ist letztes Jahr Vater geworden. Nun hat er mir mündlich angekündigt, dass er zum Ende Juli kündigen möchte, da er mit seiner Frau in seine Heimatstadt zurückziehen möchte und dort ein Studium beginnen möchte. Nun möchte er von April bis Mai gerne noch seine anteilige Elternzeit (12 Monate seine Frau, 2 Monate er) in Anspruch nehmen.

Der Zeitpunkt passt nun überhaupt nicht in unsere betrieblichen Belange, da ich ja während der Elternzeit bereits jemand neues einstellen würde und nach seiner Elternzeit für ihn keinen Arbeitsplatz mehr hätte. Daher meine Fragen:

- Hat der AN überhaupt bei bekannter Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit?

- Kann ich die Elternzeit aus betrieblichen Gründen zeitlich verschieben?

- Hat der AN während der Elternzeit einen Urlaubsanspruch, also kann er zusätzlich zur Elternzeit noch Urlaub beanspruchen?

Vielen Dank für die Antworten im Voraus.


Antwort geschrieben am 18.01.2012 11:17:53
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


1. Hat der AN überhaupt bei bekannter Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit?

Ja.
Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit ist lediglich, dass

- der AN mit dem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt lebt,

- der AN das Kind selbst betreut und erzieht und

- der AN nicht mehr als 30 Wochenstunden Teilzeit arbeitet.

Der AN darf sogar gem. § 19 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen. Es handelt sich um ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von anderen Regelungen zur Kündigungsfrist.

In dem geschilderten Fall (Ende der Elternzeit Ende Mai) müsste die (schriftliche) Kündigung bis Ende Februar bei Ihnen eingegangen sein.

Andernfalls gelten die Regelungen im Arbeits- bzw. Tarifvertrag.


2. Kann ich die Elternzeit aus betrieblichen Gründen zeitlich verschieben?

Nein.
Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

Der AN übt ein sogenanntes Gestaltungsrecht aus, welches unmittelbar zum Ruhen der gegenseitigen arbeitsvertraglichen Hauptpflichten führt.

Etwas anderes gilt nur, wenn der AN während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei Ihnen ausüben möchte.
Dies kann der AN (neben anderen Voraussetzungen) nur verlangen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.


3. Hat der AN während der Elternzeit einen Urlaubsanspruch, also kann er zusätzlich zur Elternzeit noch Urlaub beanspruchen?

Nein.

Gem. § 17 BEEG darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der AN während der Elternzeit bei Ihnen Teilzeitarbeit leistet.


Ich bedaure ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können, hoffe Ihnen jedoch trotzdem weitergeholfen zu haben.



Bitte beachten Sie, dass die rechtliche Einschätzung allein auf Ihren Angaben beruht.

Sofern noch Unklarheiten bestehen können Sie gern die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.


Freundliche Grüße

Rechtsanwalt
Christian Lukas
Martinskloster 9
99084 Erfurt

Tel: 0361 663 82 85
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http://www.rechtsanwalt-lukas.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2012 12:38:11

sehr geehrter Herr Lukas,

vielen Dank für die prompte, wenn auch nicht erfreuliche Antwort.

- Wie lange vor Beginn der Elternzeit muss der AN diese denn ankündigen?

- Bisher hat er ja weder schriftlich gekündigt, noch seine Elternzeit konkret angemeldet. Kann ich meinerseits im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigen?

Freundliche Grüsse

Detlef Morus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2012 13:52:41

Der AN muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit mitteilen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. (§ 16 BEEG)

8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit hat der AN grundsätzlich uneingeschränkten Kündigungsschutz gem. § 18 BEEG.

Dem AN darf auch nicht wegen der Elternzeit gekündigt werden, rechtzeitig vorher und aus anderen Gründen schon.

Ausgehend von einem Beginn der Elternzeit ab April sollte eine Kündigung noch im Januar erfolgen.

(Ob dies arbeitsrechtlich möglich ist, vermag ich an dieser Stelle nicht einzuschätzen.)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kündigung und Elternzeit | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-18
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