Frage geschrieben am 22.03.2006 17:33:00
Kündigung um in Elternzeit zu gehen
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2234habe im Februar 2005 einen Sohn geboren, bin dann wieder arbeiten gegangen, da ich einen sicheren Arbeitsplatz habe und mein Mann zu diesem Zeitpunkt nicht, mein Mann hat Erziehungsurlaub bis heute gemacht(würde noch bis Feb. 2007 laufen), nun hätte er wieder eine Chance fest eingestellt zu werden, er ist mit der privaten Situation überhaupt nicht zufrieden, ist genervt von dem Kleinen, kurz gesagt, er hat sich alles einfacher vorgestellt. Streiten ist bei uns natürlich geworden durch diese Situation. Was kann ich machen, denn er würde auch mehr Geld bekommen. Wenn ich kündige habe ich ja eine Sperrzeit von drei Monaten, aber wie sieht es aus, wenn ich kündige, in Elternzeit gehe bis Februar und mich dann arbeitslos melde, beginnt dann etwa diese Sperrzeit??
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.3.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.03.2006 18:56:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Henn
Mühlenstr. 19a, 41460 Neuss, Tel: 02131-715700, Fax: 02131-715722
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht, EDV-Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch gerne wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Elternzeit von selbst kündigen, wird Ihnen Ihr Arbeitgeber eine solche Elternzeit nicht mehr gewähren (müssen). Das Arbeitsverhältnis endet sowieso mit Ende der Kündigungsfrist.
Im Anschluss an die Kündigungsfrist werden Sie mit einer Sperrzeit rechnen müssen. Außerdem würde Ihre Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen.
Im Hinblick auf die zu erwartende Sperrfrist gelten die allgemeinen Regelungen. Sperrzeiten treten ein für dem Arbeitslosen vorwerfbare versicherungswidrige Verhaltensweisen, die einen zeitlich begrenzten Leistungsausschluss rechtfertigen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer der in § 144 Abs. 1 SGB III genannten Situationen (u.a. die von Ihnen angedachte Arbeitsaufgabe) , sofern das Verhalten des Arbeitslosen nicht durch einen wichtigen Grund gedeckt ist (§ 144 Abs. 1 SGB III). Gemäß § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
Falls Sie Elternzeit in Anspruch nehmen (d.h. Ihr Arbeitsverhältnis – noch – nicht kündigen) möchten, sollten Sie die Voraussetzungen des § 16 BErzGG für eine Inanspruchnahme der Elternzeit berücksichtigen (im Internet abrufbar unter: http://bundesrecht.juris.de/berzgg/). Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle nach der Elternzeit aufgeben wollen oder müssen, können Sie das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen (§ 19 BErzGG). Sie werden sodann aber nach Ablauf der Elternzeit mit einer Sperrfrist rechnen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Einschätzung eine erste Orientierung an die Hand gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Henn, LL.M.
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