364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
804 Besucher | 12 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Kündigung per Einschreiben mi...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Kündigung per Einschreiben mi...

Kündigung per Einschreiben mit Rückschein nicht abgeholt


| 22.05.2012 20:42 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe in einem Schreiben vom 23.03.2012 meine Wohnung zum 30.06.2012 per Einschreiben (nicht mit Einwurf) gekündigt und habe außerdem an diesem Tag meinem Vermieter per e-mail über meinen bevorstehenden Auszug informiert. Kurze Zeit später hat mein Vermieter meine e-mail beantwortet und er sei damit einverstanden.
Den Einschreibebrief konnte ich allerdings zwei Wochen später bei der Post abholen da er nicht zugestellt werden konnte, da der Empfänger bis zum 15.04.2012 in Urlaub war. Ich habe dann folgendes im Internet gelesen:
"Weiß der Vermieter, dass eine Kündigung (Mietrecht) für ihn unterwegs ist, gilt das Einschreiben als zugestellt. Egal ob er es abholt oder nicht."
Allerdings ist es auch so dass die Kündigung (Mietrecht) nicht wirksam ist da sie dem Vermieter nicht zugegangen ist.
Also ist die Kündigung nun wirksam, da ich ihn vorher informiert hatte?
Und falls ich ein neues Kündigungsschreiben (mit Einwurf) verschicken muss, sollte ich das alte Kündigungsdatum verwenden (30.06.2012)?
Mein Vermieter hat mir inzwischen ein zweites mal per e-mail bestätigt dass mein Mietervertrag zum 30.06.2012 endet...

Für Ihre Stellungnahme bedanke ich mich schon im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
22.05.2012 | 22:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

In der Tat ist die Rechtsprechung zum Einschreiben bzw. zum Nachweis des Zugangs nicht ganz einfach, das sie viele Varianten hat.

Vom Grundsatz des § 130 BGB ist es so, daß eine Kündigung (Mietrecht) wirksam ist, wenn Sie dem Empfänger zugeht. Dies muß der Erklärende im Streitfall auch nachweisen.

Nach Ihrer Schilderung könnten Sie diesen Nachweis nicht führen, da dem Vermieter aufgrund seines Urlaubs die Kündigung (Mietrecht) eben nicht zugestellt wurde bzw. werden konnte.

Die von Ihnen erwähnte Zugangsfiktion kommt nach der Rechtsprechung des BGH zum Tragen, wenn einer Person bekannt ist, daß ein Schreiben unterwegs ist, er aber wider Treu und Glauben den Zugang verhindert (BGH NJW 96,1967).

„Solche zusätzlichen Umstände sind gegeben, wenn der Empfänger den Zugang bewußt vereitelt oder verzögert oder wenn er mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen muß und nicht dafür sorgt, daß diese ihn erreichen." so der BGH.

Mit anderen Worten: Die erwähnte Zugangsfiktion wäre gegeben, wenn der Vermieter mit dem Kündigungsschreiben rechnen mußte, aber es bewußt nicht abgeholt hat, oder deswegen etwa in Urlaub gefahren wäre.

Davon gehe ich nach Ihrer Schilderung nicht aus, da Ihnen der Vermieter per E-mail den Termin zwei Mal bestätigt hat.
Allerdings wäre eine normale E-mail für eine Kündigung nicht ausreichend, da nach dem Gesetz grundsätzlich Schriftform gemäß § 126 BGB vorgesehen ist.

Zusammenfassend muß man daher feststellen, daß eine wirksame Kündigung dem Vermieter nicht zugegangen ist, wenn er sich zu dieser Zeit wirklich im Urlaub befand und daher das Einschreiben nicht abholen konnte.
Wenn Sie nun ein Einschreiben senden, würde sich der Kündigungstermin entsprechend auf einen späteren Termin verschieben.

Da Ihr Vermieter mit dem Termin Ende Juni einverstanden ist, wäre es das einfachste, wenn Sie sich von Ihm eine schriftliche – also aus Beweisgründen unterschriebene – Bestätigung geben lassen, daß der Vertrag zu diesem Termin endet. Dies wäre als Aufhebungsvertrag des Mietverhältnisses zu werten, der zwischen den Parteien jederzeit geschlossen werden kann, insbesondere natürlich wenn sich beide Parteien über den genannten Termin einig sind.

Sie sollten also dem Vermieter einen kurzen Text zusenden (Name, Datum etc. Hiermit bestätige ich, daß das Mietverhältnis mit Herrn .... zum 30.6.2012 endet, Unterschrift des Vermieters) und um Rücksendung bitten.

Damit sollten Sie auf der sicheren Seite sein, daß das Mietverhältnis zum genannten Zeitpunkt endet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Bewertung des Fragestellers 2012-05-25 | 22:21


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Mack »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-25
4,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
Frankfurt am Main

274 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Internationales Recht