Darf der AG so etwas und wenn nicht, gegen welche Rechte wird dadurch verstoßen, wie schwerwiegend wäre dieses Verhalten zu werten und wie wäre weiter zu verfahren?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 11.05.2011 23:18:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach meiner ersten Einschätzung durfte der Arbeitgeber in dieser Form keine Mitteilung an Kunden und Geschäftspartner verschicken, so dass ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt.
1. Zunächst gilt im Datenschutzrecht der Grundsatz der Datensparsamkeit, § 3 BDSG. Hiernach ist die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten an dem Ziel auszurichten, so wenig Daten wie möglich zu generieren. Schon das Versenden der Mitteilung an die gesamte Kontaktdatenbank dürfte hiergegen verstoßen haben.
2. Weiterhin ist für die Datenerhebung entweder eine Einwilligung des Betroffenen (hier also des Gekündigten) oder aber eine gesetzlich geregelte Ausnahme notwendig, § 4 Abs. 1 BDSG.
a. Offensichtlich wurde der Betroffene zuvor nicht gefragt, ob er in die Weitergabe der Daten zur Kündigung einwilligt.
b. Allerdings räumt § 28 BDSG die Möglichkeit ein, personenbezogene Daten für eigene Geschäftszwecke zu erheben und zu speichern bzw. für andere Zwecke auch an Dritte zu übermitteln, § 28 Abs. 1 und 2 BDSG.
Einschlägig könnte vorliegend § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG sein, der bestimmt, dass die Datenerhebung und -übermittlung zulässig ist, soweit diese zur Wahrung berechtigter Interessen ERFORDERLICH ist und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Datenverarbeitung nicht überwiegt. Auch die Datenübermittlung an Dritte ist zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig, soweit kein höherwertiges schutzwürdiges Interesse des Betroffenen vorliegt, § 28 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2a BDSG.
Das Merkmal der Erforderlichkeit ist hier eng auszulegen und zwingend abzuwägen, ob nicht ein höherwertiges schutzwürdiges Interesse des Betroffenen vorliegt. Es muss immer eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorgenommen und am Grundsatz der Datensparsamkeit ausgerichtet werden, die ich hier nicht erkennen kann. Es kann wohl festgestellt werden, dass nicht die gesamte Kontaktliste Kenntnis von der Kündigung erhalten muss - möglicherweise haben einige dieser Geschäftspartner und Kunden gar nichts mit dem Betroffenen zu tun und wissen nun trotzdem von der Kündigung.
Berechtigte Interessen der Geschäftspartner und Kunden könnten auch nur darin liegen, dass diese zukünftig wissen, dass der Betroffene (etwa als angestellter und nunmehr gekündigter Geschäftsführer) künftig keine Verträge mehr für die Firma unterzeichnen darf.
Hierzu ist aber keine Information über die Kündigung (erst recht nicht in dieser unglücklichen Formulierung) erforderlich - eine Mitteilung über das Ausscheiden des Betroffenen ohne Angabe von Gründen genügt hier völlig und wäre auch angemessen. Diese Mitteilung dürfte dann auch nur an diejenigen Dritten gehen, die überhaupt mit dem Betroffenen zu tun haben.
c. Nach meiner Einschätzung liegt somit kein Erlaubnistatbestand vor, der den Arbeitgeber vorliegend zu einer Mitteilung der Kündigung an die gesamte Kontaktliste berechtigt hätte. Selbst wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder auch einzelner Empfänger der Nachricht vorlägen, müsste grundsätzlich eine Abwägung mit den Interessen des Betroffenen stattfinden. Ihr schutzwürdiges Interesse richtet sich hier sowohl darauf, dass nicht die gesamte Kontaktliste von der Kündigung erfahren muss. Weiterhin hätte es den berechtigten Interessen genüge getan, wenn eine allgemeine Mitteilung über ein Ausscheiden (egal aus welchem Grund) erfolgt.
Zusammenfassend wäre ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht wohl zu bejahen.
3. Eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 43 BDSG kann ich mit den derzeitigen Angaben nicht erkennen. Die dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten sind abschließend und erfassen die vorliegende Übermittlung nicht. Einzig in Betracht könnte das unbefugte Bereithalten personenbezogener Daten zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 BDSG kommen. Hierzu müsste das e-Mail-Verteilersystem jedoch regelmäßig zur Übermittlung von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter genutzt werden, was derzeit nicht erkennbar ist.
4. Ihre Möglichkeiten richten sich ebenfalls nach dem BDSG: Sie haben gem. § 6 BDSG zunächst das Recht auf Auskunft, Benachrichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten.
Daneben kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 7 BDSG in Betracht. Sofern Ihnen aus der Mitteilung Schäden entstehen, wäre der Arbeitgeber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Hier spielt die unglückliche Formulierung in der Mitteilung sicherlich zu Ihren Gunsten, da sich aus der Formulierung als fristlose Kündigung möglicherweise Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ergeben.
Ein Unterlassungsanspruch steht Ihnen ebenfalls zu. Allerdings wissen nunmehr alle Kontaktierten Bescheid und das Unterlassen der (versehentlichen) Behauptung einer fristlosen Kündigung hilft hier nicht wirklich weiter. Jedoch könnte hier gegebenenfalls ein Anspruch auf Korrektur der Mitteilung erwirkt werden, mit der Ihnen wohl eher weitergeholfen wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.05.2011 09:19:28
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Gibt es neben den Datenschutz-rechtlichen Aspekten noch weitere Rechtsgebiete, die betroffen sind, z.B. Arbeitsrecht? Gibt es im Arbeitsrecht Regelungen, wie und ob Kündigungen bekannt gemacht werden dürfen?
Oder muss ich die gleiche Frage noch mal in der Kategorie Arbeitsrecht stellen?
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Gibt es neben den Datenschutz-rechtlichen Aspekten noch weitere Rechtsgebiete, die betroffen sind, z.B. Arbeitsrecht? Gibt es im Arbeitsrecht Regelungen, wie und ob Kündigungen bekannt gemacht werden dürfen?
Oder muss ich die gleiche Frage noch mal in der Kategorie Arbeitsrecht stellen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.05.2011 10:51:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach meiner Kenntnis gibt es im Arbeitsrecht keine Spezialnormen, die die Mitteilung einer Kündigung an Dritte rechtfertigen. Dies richtet sich tatsächlich nur nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Geschäftspartner und Kunden können zwar ein Interesse daran haben, vom Ausscheiden des Betroffenen zu erfahren - dies umfasst meines Erachtens jedoch nicht die Umstände der Kündigung bzw. die Art des Ausscheidens. Ausnahmen könnten hier nur einschlägig sein, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen Fehlverhaltens, welches auch die Dritten betrifft, fristlos gekündigt wurde und somit ein berechtigtes Interesse der Dritten besteht (etwa um selbst Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer durchzusetzen o.ä.).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach meiner Kenntnis gibt es im Arbeitsrecht keine Spezialnormen, die die Mitteilung einer Kündigung an Dritte rechtfertigen. Dies richtet sich tatsächlich nur nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Geschäftspartner und Kunden können zwar ein Interesse daran haben, vom Ausscheiden des Betroffenen zu erfahren - dies umfasst meines Erachtens jedoch nicht die Umstände der Kündigung bzw. die Art des Ausscheidens. Ausnahmen könnten hier nur einschlägig sein, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen Fehlverhaltens, welches auch die Dritten betrifft, fristlos gekündigt wurde und somit ein berechtigtes Interesse der Dritten besteht (etwa um selbst Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer durchzusetzen o.ä.).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
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