Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 70 weitere Antworten zum Thema Zwangsversteigerung.
Hallo liebes Forum. Ich möchte morgen eine Eigentumswohnung ersteigern. Nun sehe ich folge Problematik.
Erstens die Wohnung ist durch den ehemaligen Eigentümer bewohnt. So meine Frage ich möchte diesen Mieter kündigen und neue Mieter in die Wohnung lassen und vermieten.
So meine Frage kann ich den ehmaligen Eigentümer ohne Probleme kündigen und welche Kündigungsfristen zählen, oder kann man von mir verlangen das ich mit ihm ein Mietverhältnis eingeht obwohl er die Miete nicht bezahlen kann, weil er ja auch die Raten nicht bezahlten konnte. Und was kostet es mich wenn ein Anwalt mir die Kündigung schreibt. Danke für die schnelle Antworten.
Mfg
Antwort geschrieben am 31.05.2011 21:02:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Tanja Sieben
Kirchfeldstraße 50, 40217 Düsseldorf, Tel: 0211 - 54 47 29 34, Fax: 0211 - 54 47 29 35
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 11
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unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bewohnt der Eigentümer selbst das Objekt, reicht eine schriftliche Aufforderung zur Räumung. Diese Aufforderung können Sie auch selbst verfassen.
Die Räumung können Sie mittels des Zuschlagsbeschlusses herbeiführen. Dieser selbst ist bereits ab Verkündung ein Vollstreckungstitel. Der Vollstreckungstitel muss "nur" noch mit der Vollstreckungsklausel versehen und dem früheren Eigentümer zugestellt werden. Kommt der frühere Eigentümer Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung beauftragen.
Eine Kündigung ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.05.2011 21:22:54
Können sie mir noch mitteilen, wie lange ich dem ehemaligen Nachmieter Kündigunsgfrist oder Frist zur Räummung geben muss, und ob ich von dem ehmaligen Mieter Miete für die beanspruchte Zeit in Rechnung stellen kann und in welchen Zustand er die Wohnung übergeben muss Besen rein? Danke für die schnelle Antwort.
Können sie mir noch mitteilen, wie lange ich dem ehemaligen Nachmieter Kündigunsgfrist oder Frist zur Räummung geben muss, und ob ich von dem ehmaligen Mieter Miete für die beanspruchte Zeit in Rechnung stellen kann und in welchen Zustand er die Wohnung übergeben muss Besen rein? Danke für die schnelle Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.05.2011 22:45:07
Sehr geehrter Fragesteller,
im Normalfall ist eine Räumungsfrist von drei Monaten angemessen. Ich gehe davon aus, dass die Wohnung derzeit vom Eigentümer und nicht von einem Mieter bewohnt wird. Sofern Sie aufgrund einer verspäteten Räumung Schäden u.a. finanzieller Natur erleiden, können Sie den Eigentümer in Anspruch nehmen. Der Eigentümer muss seine persönlichen Gegenstände entfernen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute! Gerne können Sie mich bei gegebenem Anlass unter den obigen Daten kontaktieren.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Normalfall ist eine Räumungsfrist von drei Monaten angemessen. Ich gehe davon aus, dass die Wohnung derzeit vom Eigentümer und nicht von einem Mieter bewohnt wird. Sofern Sie aufgrund einer verspäteten Räumung Schäden u.a. finanzieller Natur erleiden, können Sie den Eigentümer in Anspruch nehmen. Der Eigentümer muss seine persönlichen Gegenstände entfernen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute! Gerne können Sie mich bei gegebenem Anlass unter den obigen Daten kontaktieren.
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