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Kündigung nach Elternzeit in Schwangerschaft Androhung Mobbing und Aufhebungsvertrag


| 14.08.2012 13:38 |
Preis: 45,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe eine komplizierte Frage und versuche es in Stichpunkten zu schildern.

Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und bin momentan im 7. Monat schwanger. Meine Chefs wollten mich in der Schwangerschaft mit einem Aufhebungsvertrag losweden, weil schwanger=Ausfall. Ich habe mich, wie diverse Vorgängerinnen nicht darauf eingelassen um meine Ansprüche nicht zu verlieren. Habe auch dafür gearbeitet irgendwann Kinder zu bekommen und hatte im letzten Jahr 3 Gehaltserhöhungen. Finde es frech von meinen Chefs. Bin laut anraten meines damaligen Anwaltes in das Beschäftigungsverbot gagangen, weil mir Mobbing und Gehaltskürzen (wegen eines anderen Arbeitsplatzes intern, mit weniger Verantwortung) angedroht wurde. Meine Familienplanung ist aber, dass ich 2 Kinder bekommen möchte (lässt sich natürlich nicht fest planen). Wenn ich mir aber eine neue Stelle suche, bin ich dann nach kurzer Zeit wieder schwanger und das möcte ich nicht. Ich möchte die beiden Kinder und wenn das 2. Kind 3 Jahre ist einen neuen Job suchen in dem ich beliben möchte.

Nun ist meine Frage: Ich möchte mich nach einem Jahr wieder in Vollzeit anmelden und dann quasi ziemlich zeitnah mit dem Arbeitsbeginn wieder schwanger werden. Müssen mich meine Chefs zurück nehmen? Kann ich mich nach einem Jahr ankündigen und sagen ich komme am Tag x zurück oder können die mich wieder in ein Gespräch mit Aufhebungsvertrag verwickeln und sagen, dass ich lieber gehen sollte. Kann ich nicht einfach sagen, ich komme und dann wieder anfangen? Ich möchte mein2. Kind auf jeden Fall noch bekommen und den Anspruch nicht verlieren. Ist das zu den alten Vetragsbedingungen möglich. Möchte dann auch eventuell gleich wieder das Beschäftigungsverbot. Geht das? Ich weiß meine Frage ist ungewöhnlich, nur finde ich es nicht gerecht, wegen Schwangerschaft mit Mobbing Androhung auf die Straße gesetzt zu werden zumal ich für die Firma ca. 60 Stunden die Woche gearbeitet habe und mich immer korrek verhalten habe.

In Kurzform:

Nach 1. Kind und dem 1. Geburtstag wieder Vollzeit arbeiten, so als ob ich nur eine Woche im Urlaub war. Gleich wieder Schwanger (zeitnah in den ersten Wochen) und wieder Beschäftigungsverbot. Muss mich Abrbeitgeber nehmen oder kann er kündigen?

Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.

Danke

Beste gRüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Aufhebungsvertrag Elternzeit Kündigung Schwangerschaft Mobbing
14.08.2012 | 13:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Derzeit sind Sie schwanger, sodass eine Kündigung durch den AG nicht möglich ist.

Danach gehen Sie in Elternzeit, sodass eine Kündigung durch den AG auch weiterhin nicht möglich ist.

Denken Sie daran falls nicht schon geschehen, die Elternzeit zu beantragen.

Die Elternzeit kann ja auch bis zu 3 Jahren gehen. Sie können die Elternzeit auch verlängern, wenn Sie erstmal nur 1 Jahr machen wollen und sich die Situation dann ändert.

Ihr AG muss Sie nach der Elternzeit zurücknehmen.

Allerdings könnte er dann sofort die Kündigung aussprechen unter Wahrung der Frist und mit Angabe eines Grundes.

Anders wäre es allerdings, wenn Sie sofort nach der Elternzeit wieder schwanger würden.

Dann besteht natürlich erneut ein Kündigungsverbot.

Grundsätzlich ist Ihr Plan also auch umsetzbar - vorausgesetzt Sie bekommen das mit der 2. Schwangerschaft punktgenau hin.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 14.08.2012 | 14:13

Danke für die schnelle detaillierte Antwort.

Ich habe mir nichts zu schulden kommen lassen und vor dem Aufhebungsvertragsangebot 3 Gehaltserhöhungen bekommen, da braucht er doch einen massiven Grund für eine Kündigung?

Wenn ich in der Kündigungsfrist schwanger bin, dann darf er doch auch nicht kündigen?

Vielen Dank

Sie haben mir sehr weiter geholfen!!

Beste GRüße



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.08.2012 | 14:17

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

- Ich habe mir nichts zu schulden kommen lassen und vor dem Aufhebungsvertragsangebot 3 Gehaltserhöhungen bekommen, da braucht er doch einen massiven Grund für eine Kündigung?

Er kann ja ggf. betriebsbedingt kündigen.

Dies kann dann passieren, wenn er Ihre Elternzeitvertretung behalten will und dies dann auch gut begründen kann.

Es wäre aber schwer, Ihnen zu kündigen, unmöglich ist es aber nicht.

- Wenn ich in der Kündigungsfrist schwanger bin, dann darf er doch auch nicht kündigen?

Genau.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2012-08-14 | 14:27


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"Super schnelle, detaillierte Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Vielen Dank!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-14
5/5.0

Super schnelle, detaillierte Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Vielen Dank!


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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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