Frage geschrieben am 22.07.2010 20:09:06
Kündigung nach Elternzeit da keine Teilzeitstelle möglich rechtens?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1752kurz vorab zu mir: Ich bin 28 Jahre alt und arbeite in meiner Firma seit 2008 als Assistentin der Geschäftsleitung.
Die Firma hat über 180 fest angestellte Mitarbeiter, aber keinen Betriebsrat.
Ich bin nun schwanger und entbinde im Dezember 2010. Danach möchte ich ein Jahr Elternzeit nehmen und danach in Teilzeit auf ein Jahr in meinen Beruf zurückkehren und anschließend wieder Vollzeit bei meinem AG arbeiten.
Mein AG hat mir nun jetzt schon gesagt dass mein Job (Assistentin der Geschäftsleitung) ja in Teilzeit nicht machbar ist und es sich für ihn auch nicht rentiert nur für ein Jahr eine Vertretung einzustellen. Bis die endlich alles kann komme ich zurück und mir fehlt dann ein Jahr in der Firma.
Ich könnte dann also nur einen anderen Job in der Firma übernehmen, diesen dann evtl. in Teilzeit.
Zwischen den Zeilen teilte er mir aber schon mit dass es eine solche Teilzeitstelle aber dann nicht geben wird.
Nun meine Fragen:
A: Wenn ich zum Ende der Elternzeit eine Teilzeitstelle (Halbtags) beantrage als Assistentin der Geschäftsleitung oder einem anderen Gebiet, habe ich bei dieser Firmengröße ein Recht darauf?
B: Falls mein AG mir kündigt mit der Begründung dass man Assistentin der Geschäftsleitung nicht in Teilzeit machen kann und keine andere Teilzeitstelle frei ist, ist diese Kündigung rechtens und kann ich danach ALG I beantragen?
Vielen herzlichen Dank.
Antwort geschrieben am 22.07.2010 20:29:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
A.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit während der Elternzeit) gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
B.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung erlassen.
Dieses gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG (Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz) während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 BEEG haben.
Daher scheidet eine Kündigung während der Elternzeit aus.
Es gilt allerdings folgendes:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen.
Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen.
Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit die Beschränkung auf 30 Wochenstunden Arbeit beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen, die ich unter A. genannt habe, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun.
Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Eine Kündigung scheidet also zunächst aus und Ihr Abeitgeber muss insbesondere dringende betriebliche Gründe stichhaltig und damit erfolgreich vorbringen können, was abzuwarten bleibt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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