30.03.2005 | 20:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
141 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
es gibt während der
Elternzeit ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es gilt unabhängig von der Dauer der Elternzeit und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen.
Verboten ist dem Arbeitgeber die
Kündigung ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, höchstens jedoch ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit.
Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen, einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegten Kündigungsfrist kündigen.
Das Kündigungsverbot während der Elternzeit gilt nur dann nicht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die
Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt.
Eine Kündigung während der Elternzeit kann dann beispielsweise zulässig sein, wenn der Betrieb oder die Abteilung, in der die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beschäftigt waren, stillgelegt wird.
Von einer solchen Ausnahme kann jedoch in Ihrem Fall nicht ausgegangen werden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die bevorstehende Kündigung am Montag unwirksam ist.
Ich rate Ihnen daher dringend, keine Kündigung am Montag zu unterschreiben. Im Übrigen handelt es sich bei der Kündigung um ein einseitiges Gestaltungsrecht, d.h. eine Kündigung wird nur vom Arbeitgeber unterschrieben. Sie müssen niemals zustimmen!
In Ihrem Fall sollten Sie sich auch überlegen, die Aufsichtsbehörde, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt, über das Verhalten Ihres Arbeitgebers zu informieren.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur nach Ende der Elternzeit gem. § 19 BErzGG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monanten kündigen.
Allerdings ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie i.S.d. Kündigungschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist. D.h. Ihr Arbeitgeber kann Sie nur aus betrieblichen, verhaltensbedingten oder krankheitsbedingten Gründen kündigen. Hierbei muss er auch eine Sozialauswahl vornehmen.
Ob diese Voraussetzungen allerdings bei Ihnen vorliegen, kann aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts bestritten werden.
Es ist bei Ihnen davon auszugehen, dass Ihr Arbeitgeber Sie nur deshalb kündigen will, weil Sie Ihre Arbeitszeit verringern möchten. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass gem.
§ 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) der Arbeitnehmer durchaus auch einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit hat.
Wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, muss Ihr Arbeitgeber Ihr Angebot auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmen. Dieses Angebot müssen Sie allerdings spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.
Da Sie bereits im Oktober Ihr Angebot abgegeben haben, ist es auch fristgemäß erfolgt.
Insgesamt rate ich Ihnen, sobald Ihnen eine schriftliche Kündigung zugeschickt werden sollte, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (
§ 4 KSchG) Klage vor der Arbeitsgericht zu erheben. Hierzu rate ich Ihnen, einen Anwalt zu beauftragen. Abschließend empfehle ich Ihnen, nicht zu unterschreiben oder zu akzeptieren, da Sie möglicherweise auch Ihren Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit gerichtlich durchsetzen können.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
D
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
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Nachfrage vom Fragesteller
01.04.2005 | 21:39
Sehr geehrter Herr Glatzel,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe daraufhin den Termin mit meiner Firma abgesagt. Bei dem Telefonat sagte man mir, dass man die Kündigungsfrist nun nochmals prüft und sich wieder bei mir meldet.
Wenn sich meine Firma nun bis zum Ende meiner Elternzeit nicht mehr bei mir meldet, könnte ich dann im Juni eine Teilzeitstelle antreten? Hat die Firma dann immer noch keine Stelle für mich und ich bekomme dann die Kündigung habe ich Anspruch auf mein altes Gehalt für die Kündigungsfrist von 3 Monaten? Wie muss ich dann während der Zeit der Kündigungsfrist arbeiten?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.04.2005 | 22:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
anscheinend hat Ihr Arbeitgeber hinsichtlich der angekündigten Kündigung am Montag "kalte Füsse" bekommen.
Sollte sich also Ihr Arbeitgeber nicht mehr bei Ihnen melden, könnten Sie nach Ende der Elterzeit Ihren Anspruch auf eine Teilzeitstelle -notfalls gerichtlich- durchsetzten.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Den Anspruch auf Teilzeit haben Ihre Arbeitnehmer aber nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der AG beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
Das Arbeitsverhältnis besteht bei Ihnen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung.
Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
Dem Anspruch des Arbeitnehmers stehen keine dringenden Gründe entgegen.
Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) mit, dass Sie im Juni mit Ihrer Teilzeittätigkeit beginnen möchten.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber darauf nicht einlassen, bleibt Ihnen der Gang vors Arbeitsgericht nicht erspart.
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen haben Sie auf alle Fälle auch innerhalb der Kündigungsfrist Anspruch auf Ihr Gehalt.
Da das Unternehmen jedoch relativ groß ist, stehen Ihre Chancen für eine Teilzeitbeschäftigung ganz gut.
Abschließend empfehle ich Ihnen daher dringend einen Anwalt aufzusuchen. Insgesamt sieht es doch nicht so düster aus.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt