08.02.2011 | 23:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
„Kann mir der Arbeitgeber jetzt einfach kündigen, nur weil ich sicher gehen wollte, dass ich die 7 Wochen für die Ankündigung der
Elternzeit einhalte?"
Nach
§ 18 Abs. 1 BEEG ist dem Arbeitgeber die
Kündigung ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, höchstens jedoch ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, grundsätzlich verboten. Man kann den Kündigungsschutz also leider nicht dadurch verlängern, dass man den Antrag mehr als 8 Wochen vor der Inanspruchnahme der Elternzeit stellt. Es wäre daher ratsam gewesen, den Antrag erst ab dem 14.02. zu stellen, da erst dann der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG greift.
„Einfach" kündigen kann der AG aber deswegen sicherlich nicht; für Sie gilt bis zum 14.02. nur der allgemeine Kündigungsschutz. Dieser hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Ihr AG müsste hierzu in der Regel mehr als 10 AN beschäftigen, wobei Auszubildende, Geschäftsführer oder der Betriebsinhaber nicht mitgezählt werden. Ist das der Fall, müssten personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe eine
Kündigung rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate bestanden hat.
„Welche Möglichkeiten habe ich, falls mir mein Arbeitgeber in den nächsten Tagen kündigen sollte, also mehr als 8 Wochen vor Beginn der Eltrnzeit?"
Sie müssten dann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung nach den Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist, sofern dieses auf den Betrieb und das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ansonsten werden andere Unwirksamkeitsgründe wie ein Verstoß gegen ein vertragliches, tarifliches oder in einer Betriebsvereinbarung geregeltes Kündigungsverbot geprüft.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.