05.12.2008 | 19:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bezüglich der Abfindung gilt, wie Sie schon zutreffend angemerkt haben, in Ihrem Fall bei gerichtlich festgestellter Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Regelung von 18 Monatsverdiensten.
Aussagekräftige Erfahrungsgrundsätze lassen sich allerdings nicht aufstellen, da die Höhe der gezahlten Abfindungen vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Grundsätzlich wird man vielleicht sagen können, daß die Abfindung umso höher ausfallen kann, je schlechter die Rechtsposition des Arbeitgebers ist, mit seiner
Kündigung im Kündigungsschutzprozeß Erfolg zu haben. Dann muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ggf. das Ausscheiden aus dem Betrieb "schmackhaft" machen.
Pro Beschäftigungsjahr ist als Abfindung ein halbes Monatsgehalt zu zahlen, wobei das letzte Gehalt maßgebend ist.
2.
Die sog. Frühverrentung ist eine Möglichkeit, im Fall einer
Kündigung in fortgeschrittenem Alter der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Wichtig ist in diesem Fall jedoch, daß die Finanzierung des Ruhestands geklärt ist. Schließlich gibt es bei der gesetzlichen Rente Abschläge für jeden Monat, den man früher Rentenzahlungen erhält.
Ob dieser Weg in Ihrem Fall sinnvoll ist, läßt sich also an dieser Stelle pauschal nicht entscheiden. Diesbezüglich sollten Sie sich eingehend beraten lassen.
3.
Die Tätigkeit in einer Transfergesellschaft soll in erster Linie dazu dienen, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu öffnen, eine anderweitige Anstellung zu finden. Das ist heute - leider - im Alter von 56 Jahren nahezu unmöglich. Deshalb wird die Tätigkeit in einer Transfergesellschaft für Sie nicht den Nutzen bringen, der eigentlich gedacht ist.
Da in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist, dürfte sich die Frage der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft nicht stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
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Nachfrage vom Fragesteller
07.12.2008 | 12:20
Hallo Herr Raab,
danke für die Info.Noch eine Nachfrage zu
1. Das letzte Gehalt bedeutet inklusive Dienstwagen und der Aufteilung des normalen 13. Monatsgehaltes auf die 12 Monate und Berücksichtigung der Ausbildungszeit (die nur durch den Wehrdienst unterbrochen war) auf die Betriebszugehörigkkeit?
2. Geht es denn überhaupt, dass der Arbeitgeber sagen kann, wir teilen ihre Abfindung ab dem 58 LJ auf 4 Jahre auf bis 62 (da in diesem Jahren ja Hartz IV bei mir greifen würde?
Danke und alles Gute.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.12.2008 | 12:44
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das Monatsgehaltbeläuft sich auf 1/12 der Jahreseinkünfte, also Gehalt einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Prämien etc.
2.
Grundsätzlich ist eine Abfindung zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Eine "Streckung" der Abfindungszahlung in Teilraten ist zwar zulässig, für Sie aber wohl eher nachteilig. Deshalb empfehle ich, eine Abfindungszahlung in voller Höhe bei Ende des Arbeitsverhältnisses zu verlangen.
Diesem Anliegen wird arbeitgeberseits im Regelfall auch stattgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt