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67 Jahre
schwerbehinderung 70%
Kündigte meinen Vertrag im Fitnesstudio zum 31.11.2011
wegen massiver Schmerzen.
Legte ein Fa-ärztliches attest vor, ohne Diagnosen.
Reiche jetzt ein Attest nach mit folgenden Diagnosen:
Bscheiben protrusion Hals mit Sensibilitätsstörung unter körp. Belstung
chron Lumboischialgie , bandscheiben vorfall L4/5
Wirbelgleiten mit schwerer skoliose der LWS mit Verknöcherung der einzelnen wirbelkörper
chron. analgetika pflichtiges Schmerzsyndrom
Totalendoprothese li Hüfte
Coxarthrose re Hüfte
Komme ich damit dann aus meinem Vertrag?? MfG
-- Einsatz geändert am 03.02.2012 15:53:51
Antwort geschrieben am 03.02.2012 16:17:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Grossmann
Jülicher Str. 46, 41464 Neuss, Tel: 02131-4740707, Fax: 02131-4054990
Familienrecht, Zivilrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 5
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:
Leider machen Sie keine Angaben zur mit dem Fitnessstudio vereinbarten Vertragslaufzeit und den Kündigungsfristen. Aufgrund Ihrer Schilderung Ihrer gesundheitlichen Probleme gehe ich aber davon aus, dass Sie deswegen eine vorzeitige Vertragskündigung erreichen wollen.
Hierfür kommt es darauf an, seit wann die Beschwerden bestehen. Hatten Sie Ihre Erkrankungen bereits bei Abschluss des Vertrages, so kommt eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass Sie sehenden Auges einen Vertrag geschlossen haben, obwohl fraglich war, ob Sie die Leistungen des Fitnessstudios würden in Anspruch nehmen können.
Anders sieht es aus, wenn Ihre Beschwerden erstmals nach Vertragsschluss aufgetreten sind oder sich seitdem erheblich verschlimmert haben. In diesem Fall haben Sie mit einem ärztlichen Attest, dass die Beschwerden ernsthaft und auf Dauer vorliegen – was bei Ihnen sicherlich der Fall sein dürfte – ein außerordentliches Kündigungsrecht, auf das Sie sich gegenüber dem Fitnessstudio ausdrücklich berufen sollten. (s. OLG Frankfurt, Urt. v. 5.12.1994, Az. 6 U 164/93)
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt
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Tel.: 02131-4740707
Fax: 02131-4054990
www.grossmann-rechtsanwalt-neuss.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 16:58:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich des genannten Urteils berücksichtigen Sie bitte, dass die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht ganz einheitlich ist. Nach herrschender Rechtsprechung wird sicherlich so entschieden wie oben dargestellt.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass im Einzelfall das zuständige Gericht auch eine abweichende Meinung vertreten könnte, weil die Entscheidungen anderer Gerichte grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich des genannten Urteils berücksichtigen Sie bitte, dass die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht ganz einheitlich ist. Nach herrschender Rechtsprechung wird sicherlich so entschieden wie oben dargestellt.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass im Einzelfall das zuständige Gericht auch eine abweichende Meinung vertreten könnte, weil die Entscheidungen anderer Gerichte grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
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