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Kündigung in der Probezeit mit anschließender befristeter Beschäftigung


19.06.2009 17:59 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer vorgelagerten Probezeit von 6 Monaten, welche am 30.06.09 endet. Man hat mir mit Schreiben vom 19.06.09 zum 31.07.2009 gekündigt und gleichzeitig einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.08.2009 bis 31.07.2011 für den selben Arbeitsplatz mit gleichen Gehalt angeboten. Die Kündigungsfrist nach der Probezeit betrug im alten Vertrag 3 Monate. Im neuen Vertrag ist keine erneute Probezeit und eine normale Kündigungsfirist von 1 Monat vereinbart.Für mich ergeben sich folgende Fragen:
1. Ist eine solche anschließende Befristung rechtswirksam?
2. Wenn die Befristung rechtmäßig ist,kann mich der Arbeitgeber dann innerhalb dieser zwei Jahre aus ordentlichem Grund kündigen?
3. Wenn die Befristung nicht rechtswirksam ist, welche Kündigungsfrist greift dann für eine ordentliche Kündigung.

Mitf reundlichem Gruß

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Befristeter Probezeit Beschäftigung
Antwort vom
19.06.2009 | 19:00
Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zu 1)
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, vgl. § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG. Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist jedoch gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Insoweit bin ich der Ansicht, dass die Befristung nicht rechtmäßig ist.

Zu 3)
Da die Befristung rechtsunwirksam ist, gilt gemäß § 16 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 TzBfG die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, vgl. § 16 TzBfG.
Hier kommt daher für die ordentliche Kündigung, die Kündigungsfrist des neuen Vertrages in Betracht.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt Dipl. Jur.

Nachfrage vom Fragesteller 19.06.2009 | 19:43

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Es handelt sich um eine zeitliche Befristung.

Ich habe noch folgende Nachfrage:

Ich fasse kurz zusammen: Mir erwachsen keine Nachteile durch Unterzeichnung des Vertrages, da ich weiterhin einen unbefristeten Vertrag habe, nun jedoch mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatende. Ist das korrekt?

Beste Grüße,

Anett Lange

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.06.2009 | 09:52

Sehr geehrter Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Sie haben im Ergebnis aufgrund des § 16 TzBfG einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen. Die einmonatige Kündigungsfrist besteht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung. Insoweit ist Ihre Sichtweise korrekt.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt Dipl. Jur.

Ergänzung vom Anwalt 19.06.2009 | 19:06

Bitte beachten Sie, dass ich aufgrund der mangelnden Angabe, von einem befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ausgegangen bin.