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Frage geschrieben am 07.03.2010 22:37:47

Kündigung in der Probezeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1636
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Habe am 04.01.2010 eine unbefristete Vollzeitstelle angetreten. Bin Erzieherin und wurde mit 38,5 Wochenstunden eingestellt. Vertraglich nach TV-l. Ende Januar kam kein Gehalt. Nach meinem Anruf und verlangen, wenigstens einen Abschlag zu bekommen, bekam ich 1000,-Euro. Der Herr am telefon sagte mir, es käme auch nicht mehr viel nach. 2 Wochen später kam der Rest. Mit dem ich nicht zufrieden war. Ich äußerte meinen Unmut auf der Arbeit. Meine Chefin, sagte, sie kümmere sich darum.Am 22.02. wurde ich zu einem Gespräch mit dem KV geladen. Hier ging es nicht um das Gehalt! Es wurde mir ein Auflösungsvertrag angeboten, zum 15.03.2010. Ich nahm diesen nicht an. Am 24.02.2010 wieder ein Gespräch, mit Kündigung zum 31.03.2010. Begründung: Ich würde sie sonst verlassen, wenn ich etwas besseres gefunden hätte.
Habe noch keine Abrechung!
Angeblich nur einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen!
Der Vertag ist auch noch nicht zurück!
Eine schriftliche Kündigung gibt es auch noch nicht.
Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?
Was kann ich sonst noch tun? Ich bin alleinerziehend, mit zwei Kindern und kann es mir nicht leisten zu kündigen oder gekündigt zu werden.
Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen!


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Grundsätzlich ist eine Kündigung in der Probezeit ohne Angaben von Gründen möglich. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit 14 Tage zu jedem Wochentag. Durch Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag kann die Kündigungsfrist verlängert werden.

2. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Probezeit befristet ist und sie automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet. Die ordentliche Kündigung ist dann ausgeschlossen.

3. Ob und wann mit welcher Frist gekündigt werden regelt demnach der Arbeits- bzw. Tarifvertrag.

4. Gem. § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Ansonsten tritt Ihre Wirksamkeit nicht ein. Folglich besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2010 hinaus fort, was aber den Arbeitgeber nicht daran hindert eine weitere Kündigung in der Probezeit auszusprechen.

5. Hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage richtet sich dies nach § 5 BUrlG. Danach haben Sie für den jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einzwölftel des Jahresurlaubes. Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens wäre die Wartezeit gem. § 4 BUrlG nicht einzuhalten.

Da das Arbeitsverhältnis mangels wirksamer Kündigung nicht beendet wurde, wäre der Urlaubsanspruch neu zu berechnen. Bis zum 31.03.2010 besteht ein Urlaubsanspruch von fünf Tagen, soweit Sie 30 Tage Urlaub im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

6. Für das weitere Vorgehen empfehle ich einen Kollegen aufzusuchen, der gegen die unwirksame Kündigung vorgeht, da der Arbeitsgeber voraussichtlich von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Insoweit wäre dann die Arbeitskraft weiter anzubieten, um den Gehaltsanspruch weiter zu beanspruchen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 382/01

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen

§ 623 Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.



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Kündigung in der Probezeit | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-03-09
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