19.07.2012 | 17:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern offenbar beide Seiten kein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben, wäre ein Aufhebungsvertrag sicherlich die vernünftigste Lösung.
In diesem Vertrag könnte dann so ziemlich alles ausgehandelt und vereinbart werden, also sowohl die Bezahlung also auch die Einstufung.
Derzeit liegt noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vor!
Dieses hat seinen Grund darin, dass Ihre Erklärung zum einen sicherlich kein Kündigungsausspruch darstellt und zum anderen nur mündlich erfolgt ist. Daher haben SIE also nicht gehündigt.
Auch die E-Mail stellt keine wirksame Kündigungserklärung dar, da es insoweit auch an der notwendigen Schriftform fehlt. Solange also eine ordnungsgemäße Kündigungserklärung in Schriftform Ihnen nicht zugegangen ist (die Post wurde ja erst angekündigt), fehlt es auch an einer arbeitgeberseitigen kündigung.
Daher besteht derzeit das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fort: Sie müssen die Arbeitskraft anbieten, der Arbeitgeber zahlen. Bieten Sie also nachweislich weiter Ihre Arbeitskraft an!
Sollte die angekündigte Kündigungserklärung Ihnen tatsächlich zugehen, sollte diese genau auf die Formalien geprüft werden.
Zwar bedarf es in der Probezeit keiner Begründung, aber - sofern wirksam nichts anderes vereinbart worden ist - das Arbeitsverhältnis kann nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, also keineswegs "fristgerecht mit sofortiger Wirkung" (zumal kein Grund zur fristlosen Kündigung bestanden hat).
Sofern Sie für diese zwei Wochen also Ihre Arbeitskraft anbieten, muss der Arbeitgeber auch dieses zahlen. Kann der Urlaub nicht genommen werden, haben Sie auch Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung von 1/12 des vereinbarten Urlaubes.
Das alles sollte mit dem Arbeitgeber besprochen werden, so dass dann die Einzelpunkte eines sicherlich sinnvollen Aufhebungsvertrages gemeinsam festgelegt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Nachfrage vom Fragesteller
19.07.2012 | 17:51
Lieber Herr Bohle,
besten Dank für die kompetente Antwort.
Wie verhalte ich mich im eigenen Interesse korrekt, nachdem die Kündigung per Post, vermutlich morgen/übermorgen, bei mir eingetroffen ist?
Wie gesagt, möchte ich zum einen das volle mir zustehende Geld, dies zum anderen aber weniger gern auf der Basis eines nur dreiwöchigen Festanstellungsverhältisses.
Kann die Umwandlung der drei Wochen Festanstellung in einen freien Beratervertrag Bestandteil des Aufhebugsvertrages sein?
Beste Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.07.2012 | 19:18
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst sollte die Kündigungserklärung auf die Wirksamkeit hin überprüft werden. Besteht dort schon ein formaler Mangel, sollte der Kündigung schriftlich widersprochen und die Arbeitskraft angeboten werden.
Da kein Grund für eine fristlose Kündigung besteht, sollte zudem auf die Zwei-Wochen-Frist nach § 622 BGB hingewiesen und die Arbeitskraft angeboten werden. Auch sollten die anteiligen Urlaubsansprüche angemeldet werden.
Spätestens dann müsste der Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag ernsthaft nachdenken.
Und in einem solchen Vertrag kann dann natürlich auch rückwirkend der ansich gültige Arbeitsvertrag als freier Beratervertrag umgewandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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