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Kündigung in der Elternzeit, Paragraph 19 BEEG


30.07.2012 19:01 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 9 Monate in Elternzeit und diese beträgt 2 Jahre.
Ich möchte nach dem ersten Jahr Elternzeit wieder arbeiten, aber nicht zurück zu meiner jetzingen Arbeitgeber.
Im Schreiben von meinem jetzingen Arbeitgeber über meine Elternzeit steht, das meine Kündigungsfreist gem. 19 BEEG drei Monate zum Ende der Elternzeit beträgt.
Was für Möglichkeiten habe ich, wenn ich jetzt eine neue Stelle bzw. neuen Arbetgeber finde?
Vielen Dank für die Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Kündigung
30.07.2012 | 19:57

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
293 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Während der Elternzeit können Sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen, auch wenn diese kürzer als 3 Monate ist. Dagegen gewährt Ihnen § 19 BEEG ein Sonderkündigungsrecht mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit. Das heißt, die 3-Monats-Frist muss nur eingehalten werden, wenn Sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen. Dies kann von Voteil sein, wenn Ihre arbeitsvertragliche Kündigungsfrist länger ist.

Möchten Sie das Arbeitsverhältnis vor Ende der Elternzeit beenden, verbleibt es bei der arbeitsvertraglich vereinbarten Frist.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

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Internet: www.kanzlei-deinzer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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