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Kündigung eines minderjährigen Azubis in der Probezeit


29.10.2009 18:05 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer




Guten Tag,

mein Sohn begann im August eine Ausbildung im Gastgewerbe (Probezeit 4 Monate). Der Ausbildungsvertrag wurde von der Mutter unterschrieben. Ausbildungsbeginn laut Vertrag war der 26.Juli 2009.

Ihm wurde zum 31.10.2009 gekündigt, das heißt, ihm wurde eine nur an ihn adressierte Kündigung übergeben. Den Erziehungsberechtigen wurde keine solche ausgehändigt.

1. Ist diese Kündigung wirksam?
2. Falls ja: Besteht die Möglichkeit meinen Sohn über das Ende der Probezeit zu retten? Wie sollten wir dabei vorgehen?


Zu bemerken ist, dass wir eben von einem Anwalt für Arbeitsrecht kommen, der uns erklärte, dass wir dem Sohn eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erteilt haben, die Mutter den Vertrag unterschrieben hatte (der Vertrag ist ein IHK-Standard-Vertrag), und von daher eine wirksame Kündigung auch ausschließlich an ihn ausgesprochen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Probezeit
29.10.2009 | 19:57

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Die Kündigung eines Minderjährigen in der Ausbildung während der Probezeit kann grundsätzlich ohne besonderen Grund erfolgen. Sie ist jedoch nur dann wirksam, wenn die Kündigung auch den Eltern zugeht. Die Unwirksamkeit kann im Wege einer Klage nach den §§ 4, 7 KSchG geltend gemacht werden. Es kann durch den IHK-Vertrag vorgeschrieben sein, dass zunächst eine Schlichtungsstelle anzurufen ist.

Bitte beachten Sie, dass eine Klage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erfolgen muss. Fraglich ist jedoch, ob Ihnen dies tatsächlich etwas nützt, da die Probezeit noch nicht zu Ende ist und der Arbeitgeber eine wirksame Kündigung nachschieben könnte.

Tatsächlich kann Minderjährigen durch das Einverständnis der Eltern eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erteilt werden, wenn dieser ein Arbeitsverhältnis antritt, § 113 BGB. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Ausbildungsverträge.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Bei Änderungen im Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
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Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 29.10.2009 | 20:18

Vielen Dank für die Antwort.

Sie schreiben, dass eine Klage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erfolgen muss. Gleichzeitig ist die Kündigung aber unwirksam, da sie nicht den Erziehungsberechtigten zuging.
Also entfällt diese 3-Wochen-Frist doch, oder?

Angenommen, die Kündigung sei unwirksam:
Wäre es nun möglich, meinen Sohn Ende November (also nach Ablauf der Probezeit) wieder zur Arbeit zu schicken und auf Erfüllung des Ausbildungsvertrags zu bestehen?

Kann es dann zum Problem werden, dass der Ausbildungsvertrag nur von mir (und nicht auch vom sorgeberechtigten Vater) unterschrieben wurde?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.10.2009 | 11:09

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die 3-Wochen-Frist beginnt erst nach Zugang der Kündigung. Die Kündigung muss den Eltern gegenüber erklärt werden. Es ist nicht ausreichend für den Zugang, wenn die Eltern nur zufällig von einem Kündigungsschreiben gegenüber dem Minderjährigen erfahren. Die 3-Wochen-Frist würde insoweit entfallen. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. Ich zitiere eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein, das sich mit dieser Problematik beschäftigt hat ( Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 ). Da die Arbeitsgerichte bzgl. der Einhaltung der 3-Wochen-Frist recht streng sind, rate ich Ihnen dennoch, diese Frist einzuhalten, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen.

In Ihrem Falle würde ich wie folgt vorgehen: Ihr Sohn soll dem Arbeitgeber am Montag am besten zusammen mit einem Zeugen persönlich mitteilen, dass er gerne weiter arbeiten möchte (falls nicht bereits geschehen). Kurz vor Ablauf der 3-Wochen-Frist könnten Sie sodann Klage erheben. Dies dürfte zeitlich noch ausreichen, um Ihren Sohn über die Probezeit hinweg zu retten. Man könnte so die Gefahr, dass eine wirksame Kündigung innerhalb der Probezeit nachgeschoben wird, minimieren. Allerdings trägt eine Klage gegen den Arbeitgeber erfahrungsgemäß nicht dazu bei, das Betriebsklima zu verbessern, wenn Ihr Sohn dann weiter beschäftigt wird. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Wenn der Arbeitgeber wusste, dass beide Eltern sorgeberechtigt sind und er nur eine Unterschrift akzeptiert hat, dürfte es hierzu keine Probleme geben. Zudem nehme ich an, dass der Vater mit Eingehung des Ausbildunsverhältnisses einverstanden war und immer noch ist.

Falls Sie eine weiter gehende Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie sich gerne mit mir am Montag in der Kanzlei in Verbindung setzen (bitte beachten Sie, dass ich heute nicht in der Kanzlei erreichbar bin).


Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)



ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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