14.12.2009 | 12:29
Antwort
von
Rechtsanwältin Sonja Richter
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle, daß Sie der Vermieter sind.
Ein befristeter Mietvertrag kann nur gekündigt werden, wenn der Mietvertrag diese (ordentliche) Kündigungsmöglichkeit vorsieht oder dem Mieter oder Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Ob ein ordentliches Kündigungsrecht vertraglich vereinbart wurde, müssen Sie anhand Ihres Mietvertrags prüfen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. §§
543,
569 BGB kann ich nach Ihrer Schilderung nicht erkennen. Läßt sich noch darüber streiten, ob ein beruflich veranlaßter Umzug zu einer außerordentlichen
Kündigung (Mietrecht) berechtigt, so ist hier aufgrund der engen zeitlichen Abfolge ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen
Kündigung (Mietrecht) berechtigt, zu verneinen. Der Mieter hätte schon bei Abschluß des Mietvertrag wissen müssen, daß er sich nicht für diese lange Zeit mietvertraglich binden kann.
Der Mieter könnte jedoch dann mit der ordentlichen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Befristung in Ihrem Mietvertrag unwirksam ist. Gem.
§ 575 BGB ist ein befristeter Mietvertrag nur dann zulässig, wenn ein Befristungsgrund vorliegt und dieser im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurde. Wenn eine oder beide Voraussetzungen fehlen, liegt ein unbefristeter Mietvertrag vor, der dann unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann.
Möglicherweise haben Sie auch keinen befristeten Mietvertrag abgeschlossen, sondern einen unbefristeten Mietvertrag, bei dem sie für fünf Jahre die Kündigungsmöglichkeit ausgeschossen haben. Diese Konstruktion ist rechtlich anders als ein befristeter Mietvertrag zu bewerten. Bitte prüfen Sie daher, ob tatsächlich eine Befristung oder ein Kündigungsausschluß vereinbart wurde, und nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ein wirksamer befristeter Mietvertrag vorliegt, der nur außerordentlich gekündigt werden kann und keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vertraglich vorsieht, sollte die Kündigung zurückgewiesen und auf Einhaltung des Mietvertrags bestanden werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -