Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Guten Tag,
das Angebot eines Dienstleisters über Gestaltung einer neuen
Website und Übertragung alter Daten auf neue Web site ist einseitig von
mir als Dienstleistungs- Nehmer unterschrieben am 14.12. und (per Dateianhang am 14.12.11) zurückgesandt.
Ich bin unzufrieden, wie es läuft, der Informationsfluss nicht ok und
auch extrem teuer, außerdem etwas Zweifel an einem webhosting-Unernehmen etc..
Kann ich den "Vertrag" (hier genannt Angebot) kündigen, wenn ja bis zu
welchem Tag, z. B. noch am 27. oder 28. 12.2011? Es soll am 27.12
damit begonnen werden, die Website zu programmieren,
Besten Dank für rasche zuverlässige Auskunft.
Antwort geschrieben am 26.12.2011 13:46:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie an Ihr Angebot gebunden, § 130 BGB. Ich gehe auch davon aus, dass Sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben, also kein Widerrufsrecht besteht. Nimmt der Dienstleister das Angebot an, liegt ein wirksamer Vertrag vor. Ein solcher Vertrag über die Erstellung einer Website ist regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzuordnen (vgl. BGH, Urteil v. 04.03.2010 Az. III ZR 79/09). Wenn im Vertrag keine abweichende Kündigungsmöglichkeit geregelt ist, kann ein solcher Werkvertrag aber vom Besteller jederzeit gekündigt werden (siehe § 649 BGB).
Sie als Auftraggeber können also jederzeit, ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen, bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag kündigen. Allerdings hat der Auftragnehmer dann einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Es wird gesetzlich vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 649 Satz 2 BGB).
Wenn sich der Auftragnehmer vertragswidrig verhält (z.B. bei andauernder Schlechterfüllung), besteht daneben auch noch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. In diesem Fall hätte der Auftragnehmer dann keinen Anspruch auf eine Vergütung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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