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Frage geschrieben am 25.01.2012 16:49:37

Kündigung eines Vertrages mit der Firma Euroweb

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 823
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Leider hatte ich im Vorfeld nicht genug recherchiert und kürzlich einen Vertrag mit der Firma Euroweb über eine Webside für 48 Monate und 190,- Eur netto mntl. plus einmalig 199 EUR abgeschlossen. Ich bin Einzelhändler und erst seit eineinhalb Jahren selbständig. Das Vertragsgespräch ist genauso verlaufen wie ich es danach bei vielen Betroffenen im Internet lesen konnte. Am folgenden Werktag habe ich nach reichlicher Überlegung den Vertrag per Fax und per Einschreiben gekündigt.
Dabei habe ich mich auf § 649 S.1 BGB berufen und als Grund meine finanzielle Situation angegeben.
Kurz darauf wurde ich von einem Mitarbeiter der Firma Euroweb angerufen. Er hat mir klipp und klar gesagt, dass ich aus diesem Vertrag nicht herauskomme. Die Firma will mir aber entgegen kommen und bietet mir jetzt eine abgespeckte Version für etwas weniger an. Aber die 199 EUR und die 48 Monate bleiben. Wer kann mir helfen? Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 25.01.2012 17:54:57
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10, die einen Vertrag mit der Euroweb Internet GmbH betraf, dargestellt, dass Internetsystemverträge, die als Werkverträge zu qualifizieren sind, jederzeit gem. § 649 S. 1 BGB gekündigt werden können. Dies lässt jedoch die Vergütungspflicht nicht entfallen, sodass Euroweb die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen kann. Ein Festhalten am Vertrag bis zum Ende der Laufzeit ist dagegen nicht möglich. Hinsichtlich der Vergütung kann Euroweb nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen. Ein Abstellen allein auf die bis zum Kündigungszeitpunkt angefallenen Raten ist nicht ausreichend. Sie sollten daher bei der Schlussabrechnung darauf achten, dass tatsächlich nur die erbrachten Leistungen abgerechnet werden. Nach der Rechtsprechung mehrerer Gerichte muss Euroweb erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufschlüsseln und berücksichtigen, in welcher Höhe ihr Kosten durch die Kündigung erspart geblieben sind. Sind noch gar keine Leistungen erbracht worden, ist eine Auflistung wie genannt nicht erforderlich. Im Übrigen dürfte in diesem Falle kein Vergütungsanspruch gegen Sie bestehen.

Zusammenfassend können Sie der Angelegenheit gelassen entgegensehen und Ihren Vertragspartner auf die genannte Entscheidung hinweisen. Gleichzeitig sollten Sie auf eine korrekte Abrechnung und Bestätigung der Kündigung bestehen. Lässt sich die Gegenseite hierauf nicht ein, empfehle ich Ihnen, die Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe abzuwehren.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 19:01:35

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sie haben meine Vermutungen bestätigt und mir Mut gemacht für meine weiteren Aktivitäten. Nur noch eine Nachfrage. Wenn der Vertrag nach 18 Uhr unterzeichnet wurde und am nächsten Werktag kurz vor 10 Uhr morgens gekündigt wurde und Euroweb außer dem Vertrag keine Unterlagen von mir hat, sollten die nachweisbaren Aufwendungen sehr gering sein. Auch wenn ein Wochenende dazwischen lag?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 19:17:22

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie haben Recht. In diesem Fall dürften kaum Aufwendungen angefallen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 14:35:16

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach nochmaliger Urteilsrecherche möchte ich meine Antwort wie folgt ergänzen bzw. korrigieren:

Ich hatte in meiner ersten Antwort geschrieben "Hinsichtlich der Vergütung kann Euroweb nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen."

Dieser Satz ist missverständlich. Nach dem zitierten Urteil des BGH vom 27.01.2011 kann die Euroweb Internet GmbH die vereinbarte Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB trotz Kündigung verlangen. Allerdings nur nach Auflistung der konkret ersparten Aufwendungen. Das heißt, Euroweb kann ihre Vergütung nur abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. Die Vergütung ist die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Ein weitergehendes Interesse, den Besteller bis zum Ende der Laufzeit in den Vertrag zu zwingen, kann Euroweb dagegen nicht geltend machen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie mich gern per E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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