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Kündigung eines Mietvertrages; Abschluss eines Pflegevertrages


16.04.2008 16:13 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

ich habe 2 Fragen zum Vertragsrecht, die das Miet- und Sozialrecht tangieren:

1. Meine Mutter ist über 90 Jahre alt und muss in ein Pflegeheim. Für ihren Schriftwechsel habe ich eine einfache schriftliche Vollmacht, ohne Beglaubigung. Darf ich die Kündigung der bisherigen Wohnung und den Pflegevertrag unterschreiben? Gehe ich dadurch finanzielle Verpflichtungen ein (z.B. restliche Mietzahlungen, Kosten der Wohnungs-Renovierung, Heimkosten)?

2. Die Kosten für die Wohnungs-Renovierung und der Hausrats-Auflösung liegen über ihr "Vermögen". Wer bezahlt die Kosten, die über ihr Vermögen liegen? Das Sozialamt, ich oder sie selbst (durch Aufnahme eines Kredites)?

Vielen Dank für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüssen
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Kündigung Abschluss
Antwort vom
16.04.2008 | 17:10
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen möchte ich folgendermaßen beantworten.

1. Sofern Sie eine wirksame Vollmacht von Ihrer Mutter haben, sind Sie auch berechtigt, die Wohnung Ihrer Mutter zu kündigen. Sie sind auch berechtigt den Pflegevertrag zu unterschreiben. Wichtig ist dabei aber, dass die Vollmacht auch diese Fälle abdeckt. Entscheidend ist daher der Wortlaut der Vollmacht und der gewollte Inhalt. Deshalb kann man nur dann verlässlich sagen, ob die Vollmacht die Kündigung und auch den Abschluss des Pflegevertrages abdeckt, wenn man den Wortlaut kennt. Sofern die Vollmacht besagt, dass Sie den Schriftverkehr Ihrer Mutter erledigen dürfen, so ist das meines Erachtens nicht ausreichend, da dies nicht hinreichend bestimmt genug wäre. Sie können selbstverständlich versuchen, ob der Vermieter und auch das Pflegeheim die Vollmacht anerkennen. Sollte sich allerdings im Nachhinein ergeben, dass Ihre Mutter nicht einverstanden war, so besteht die Gefahr, dass Sie für die entstehenden Schäden aufkommen müssen, da Sie dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben. Andererseits können Sie sich auf die Vollmacht berufen und argumentieren, dass die Vollmacht den Schein setze, dass Sie auch zu der Kündigung berechtigt gewesen seien.
Sie sehen, dass eine Unklarheit vorliegt. Diese Unklarheit können Sie nur dadurch beheben, dass Ihre Mutter Ihnen eine weitere Vollmacht ausstellt, aus der sich klar ergibt, dass Sie auch zu Geschäften wie der Kündigung bzw. dem Abschluss des Pflegevertrages berechtigt sind. Es ist ratsam, dass Sie sich eine Vorsorgevollmacht ausstellen lassen, die sämtliche Rechtsgeschäfte abdeckt für den Fall, dass Ihre Mutter einmal Ihre Geschäfte nicht mehr selbst regeln kann.

Für den Fall, dass das bereits jetzt so ist, müssten Sie sich durch das Vormundschaftsgericht zum Betreuer Ihrer Mutter bestellen lassen.

2. Sofern ein alter Mietvertrag vorliegt, dürfte eine Renovierungspflicht sowieso nicht bestehen. Ältere Mietverträge regeln zu meist, dass die Wohnung besenrein zurückzugeben ist. Eine weitere Renovierung ist dann nicht notwendig. Sollte sich aus dem Vertrag jedoch tatsächlich ergeben, dass die Wohnung zu renovieren ist, trifft diese Pflicht nicht automatisch Sie. Erst im Erbfall gehen die Verpflichtungen Ihrer Mutter auf den erben über. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen Ihrer Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB) verpflichtet wären, Ihrer Mutter finanziell beizustehen. Dies kann aus der Entfernung aber nicht abschließend beurteilt werden, da sich die Unterhaltspflicht nicht in jedem Fall ergibt. Entscheidend ist genaue Prüfung der Vermögensverhältnisse Ihrer Mutter und auch genaue Prüfung Ihrer eigenen Vermögensverhältnisse. Entsprechendes gilt auch für die Haushaltsauflösung.

Die Unterhaltspflicht hängt jedoch in keinem Fall davon ab, wer den Vertrag kündigt und den Pflegevertrag unterschreibt. Die Unterhaltsverpflichtung resultiert nämlich direkt aus dem Verwandschaftsverhältnis.

Ich möchte Ihnen daher raten, sich von Ihrer Mutter eine Vorsorgevollmacht ausstellen zu lassen. Sollte Sie dazu nicht mehr in der Lage sein, so müssen Sie gerichtlich einen Betreuer bestellen lassen. Darüber hinaus dürfen Sie bis auf Weiteres davon ausgehen, dass Sie nicht für die Renovierung und die Hausratsauflösung aufkommen müssen. Abschließend kann man das jedoch nur anhand der konkreten Vermögenslage beurteilen, weil man nur dann eine eventuelle Unterhaltspflicht feststellen kann.

Mit freundlichen Grüssen

RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski

Herbert-Weichmann-Straße 7
22085 Hamburg

Tel.: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 0
Fax: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 99

http://www.anwaltskanzleikrajewski.com

Nachfrage vom Fragesteller 17.04.2008 | 16:33

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte die Möglichkeit zur Nachfrage nutzen.

Ich hatte ja auch gefragt, ob sich evt. das Sozialamt an den nicht gedeckten Kosten beteiligt oder ob meine Mutter verpflichtet ist, einen Kredit aufzunehmen. Bei den späteren Heimkosten bezahlt das Sozialamt auch erst mal die nicht gedeckten Kosten. Wenn Sie hierzu bitte noch eine Ergänzung geben könnten.

Weiter schreiben Sie, dass meine Unterhaltspflicht (Kostenübernahme) von der Vermögenslage abhängt. Meine Mutter ist – wie ich mitgeteilt hatte – nach dem Umzug ohne Vermögen. Ab welchem ungefähren Vermögen werde ich dann unterhaltspflichtig?

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.04.2008 | 13:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

Keine der Leistungsarten bezieht sich auf Hilfen zur Finanzierung einer Wohnungsrenovierung bei Auszug. Die Sozialhilfe soll das Existenzminimum zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs schützen. Deshalb besteht der Anspruch auf Sozialhilfe für Unterkunft nur zur Deckung der laufenden Kosten. Kosten wie eine Renovierung werden nicht übernommen. Auch die Hausratsauflösung wird nicht übernommen.

Sie müssen aber bedenken, dass der Vermieter der Wohnung ein Pfandrecht an den in den Wohnung eingebrachten Sachen hat. Der Vermieter darf also die Einrichtung Ihrer Mutter behalten, sofern Forderungen aus dem Mietverhältnis offen bleiben. Das bezieht sich jedenfalls auf solche Gegenstände, die pfändbar sind. Höchstpersönliche Gegenstände fallen nicht darunter. Sofern der Vermieter sein Pfandrecht ausübt, hätte dies auch den Vorteil für Sie, dass Sie die Hausratsauflösung nicht durchführen müssten. Dazu können Sie den Vermieter einfach fragen.

Ihre Mutter kann nicht verpflichtet werden, einen Kredit aufzunehmen. Da sie ja vermögenslos ist, kann sie auch keine Sicherheit bieten. Sie würde daher wohl auch keinen Kredit bekommen.

Einen ungefähren Betrag für die Unterhaltspflicht lässt sich nicht angeben. Es kommt auf den konkreten Bedarf Ihrer Mutter an. Daher ist eine abstrakte Wertnennung rechtlich nicht möglich. Der Betrag kann sich auf die Höhe des ALG II begrenzen. Dieses liegt bei 345,00 EUR monatlich. Es kann aber auch höher oder auch geringer sein. Nur eine konkrete Bedarfsberechnung könnte hier Aufschluss geben. Der Unterhaltsbetrag wird aber keinesfalls so hoch sein, dass Ihre eigene Existenz bzw. Ihr eigener Lebensstandard einzuschränken ist.

Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Krajewski
Rechtsanwalt