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Frage geschrieben am 07.01.2012 18:29:06

Kündigung eines Gesellschafters per E-Mail rechtsgültig?

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 633
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ist die Kündigung eines Gesellschafters einer UG (haftungsbeschränkt) per einfacher E-Mail zulässig oder bedarf es dafür in jedem Fall der Schriftform? Dies betrifft meinen eigenen Fall, wo ich aus einem sehr emotionalen Moment heraus eine Kündigung per E-Mail ausgesprochen habe, die der andere Gesellschafter ebenfalls per E-Mail bestätigt hat und auf die er sich nun beruft. Ich halte diese Kündigung für rechtlich nicht wirksam.


Antwort geschrieben am 07.01.2012 20:13:01
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Auch die Unternehmergesellschaft unterliegt den Rechtsvorschriften des GmbHG, § 2 abs. 1 a S. 2 GmbHG.

Eine Kündigung der Gesellschaft Ihrerseits bedeutet nichts anderes als dass Sie Ihre Geschäftsanteile an der UG auf den anderen Gesellschafter übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Abtretung der Geschäfsanteile, § 15 Abs. 3 GmbHG.Der verbleibende Gesellschafter muss Ihnen im Gegenzug bei Ihrem Ausscheiden einen Abfindungsbetrag im Wert Ihrer Geschäftsanteile zahlen.

Eine solche Abtretung muss nach der zitierten Vorschrift des GmbHG notariell beurkundet werden.

Die per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist also nicht rechtsverbindlich.

Ich hoffe,Ihnen weitergeholfen zu haben.

Bei Rückfragen können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.01.2012 13:05:47

Ich fasse mein Verständnis zusammen:

1. ich schicke eine Mail mit der Erklärung meines Austritts.
2. der andere Gesellschafter beantwortet die Erklärung ebenfalls per Mail und bestätigt die Kündigung.
3. Ich schicke ein Einschreiben und erkläre die Kündigung per Mail als für mich nicht bindend.
4. Der Anwalt des Gesellschafters besteht auf der Rechtsgültigkeit der per Mail geschickten Kündigung.

Diese Ansicht ist aber nicht richtig, die von mir ausgesprochene Kündigung per Mail hat keine Auswirkung und bedarf in jedem Fall der Schriftform. - Ein kurzes Ja oder Nein würde mir reichen.

Mit freundlichen Grüßen
(lieber erst mal anonym :-)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.01.2012 14:42:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie müssen wissen, dass das GmbhG die Kündigung eines Geschäftsanteils an einer GmbH/ UG überhaupt nicht vorsieht.

Aus diesem Grund ist es üblich, dass der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen über Form und Frist der Kündigung, sowie die Länge der Kündigungsfrist enthält. Haben Sie im Gesellschaftsvertrag betimmt, dass eine Kündigung auch in Textform (E-Mail) erfolgen kann, dann ist die Kündigung per E-Mail wirksam.

Fehlen solche Bestimmungen, so ist es nicht so einfach, einen Gesellschafter loszuwerden.

Ihre Kündigung per E-Mail führt dann jedenfalls nicht dazu,dass Sie aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.

Gern stehe ich Ihnen zur Wahrnehmung Ihrer Ihteressen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

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