26.03.2011 | 14:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Gem.§ 22 BBiG ist bei einem Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, d.h. es müssen Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. An die Kündigungsrelevanz vertragswidriger Verhaltensweisen eines Auszubildenden sind strengere Anforderungen zu stellen als bei einem erwachsenen Arbeitnehmer. Dies, da es sich bei den Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche und Heranwachsende handelt,deren geistige und charakterliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und es nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG insbesondere zu den Aufgaben des Ausbilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu fördern (LAG Köln, Urteil vom 08.01.2003, ArbuR 2003, 235).
Die private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer war Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Grundsätzlich stellt die private Nutzung des Internet nur dann einen Grund zur fristlosen Kündigung gem.
§ 623 BGB dar, wenn der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot hierbei verstößt. Nutzt der Arbeitnehmer das Internet „ ausschweifend ", also in einem erheblichen zeitlichen Umfang, so darf er auch bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots nicht darauf vertrauen, dass dies geduldet wird. Je mehr der Arbeitnehmer das Internet während seiner Arbeitszeit nutzt und hierbei seine Arbeit in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt, desto schwerer wiegt die Pflichtverletzung ( BAG, Urteil 07.07.2005,
NJW 2006,530). Kommt zudem noch das Herunterladen einer erheblichen Menge von Dateien extremen Inhalts aus dem Internet auf dem Computer hinzu, erhöht dies den Grad der Pflichtverletzung ganz erheblich.
Nach Ihrer Schilderung habe ich keine Bedenken, dass eine fristlose Kündigung bei einem Arbeitnehmer angebracht wäre. Allerdings sind, wie eingangs aufgeführt, höhere Anforderungen bei einem Auszubildenden an die fristlose Kündigung zu stellen. Hier kommt es darauf an, über welchen Zeitraum der Verstoß begangen wurde, insbesondere welche Filme tatsächlich heruntergeladen wurden und wie alt der Auszubildende ist. Letztlich muss für Sie als Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Auszubildenden und dessen Leugnen die Situation so eskaliert sein, dass eine Fortsetzung der Ausbildung Ihnen nicht mehr zugemutet werden kann.
Ist diese Schwelle erreicht und die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, dann ist die fristlose Kündigung des Auszubilden gerechtfertigt. Ich bitte Sie dies einmal zu prüfen.
Bei Unklarheit stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt