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Kündigung eines Auszubildenden


26.03.2011 13:06 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beschäftigen seit Sept. 2009 einen Auszubildenden für den Beruf Bürokaufmann.
Nun kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung weil Ihm übertragene Arbeiten nicht ausgeführt wurden. Statt den Fehler zuzugeben erfand er eine Ausrede das alle Daten im PC wegen einem Stromausfall gelöscht wurden. Dies stimmte natürlich nicht, alle Daten waren noch vorhanden.
Bei Durchsicht des Arbeits-PC unseres Auszubildenden mußten wir feststellen das dieser während der Arbeitszeit auf extremen Internetseiten
angemeldet war, ebenso auf Seiten wo man illegal Filme aus dem Internet herunter laden kann.

Wir halten daher das Vertrauensverhältnis für nachhaltig gestört und möchten die Zusammenarbeit beenden.

Ist dies möglich?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
26.03.2011 | 14:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Gem.§ 22 BBiG ist bei einem Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, d.h. es müssen Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. An die Kündigungsrelevanz vertragswidriger Verhaltensweisen eines Auszubildenden sind strengere Anforderungen zu stellen als bei einem erwachsenen Arbeitnehmer. Dies, da es sich bei den Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche und Heranwachsende handelt,deren geistige und charakterliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und es nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG insbesondere zu den Aufgaben des Ausbilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu fördern (LAG Köln, Urteil vom 08.01.2003, ArbuR 2003, 235).

Die private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer war Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Grundsätzlich stellt die private Nutzung des Internet nur dann einen Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 623 BGB dar, wenn der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot hierbei verstößt. Nutzt der Arbeitnehmer das Internet „ ausschweifend ", also in einem erheblichen zeitlichen Umfang, so darf er auch bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots nicht darauf vertrauen, dass dies geduldet wird. Je mehr der Arbeitnehmer das Internet während seiner Arbeitszeit nutzt und hierbei seine Arbeit in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt, desto schwerer wiegt die Pflichtverletzung ( BAG, Urteil 07.07.2005, NJW 2006,530). Kommt zudem noch das Herunterladen einer erheblichen Menge von Dateien extremen Inhalts aus dem Internet auf dem Computer hinzu, erhöht dies den Grad der Pflichtverletzung ganz erheblich.

Nach Ihrer Schilderung habe ich keine Bedenken, dass eine fristlose Kündigung bei einem Arbeitnehmer angebracht wäre. Allerdings sind, wie eingangs aufgeführt, höhere Anforderungen bei einem Auszubildenden an die fristlose Kündigung zu stellen. Hier kommt es darauf an, über welchen Zeitraum der Verstoß begangen wurde, insbesondere welche Filme tatsächlich heruntergeladen wurden und wie alt der Auszubildende ist. Letztlich muss für Sie als Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Auszubildenden und dessen Leugnen die Situation so eskaliert sein, dass eine Fortsetzung der Ausbildung Ihnen nicht mehr zugemutet werden kann.

Ist diese Schwelle erreicht und die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, dann ist die fristlose Kündigung des Auszubilden gerechtfertigt. Ich bitte Sie dies einmal zu prüfen.

Bei Unklarheit stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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