Frage geschrieben am 23.11.2009 12:38:41
Kündigung einer Rechtsschutzversicherung möglich, oder nicht?
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1398am 01.01.2006 habe ich eine Rechtsschutzversicherung für meinen Betrieb abgeschlossen. Ablauf der Versicherung ist der 01.11.2011.
Im Zuge der Neuordnung meiner Versicherungsverträge habe ich diesen Vertrag am 29.09.2009 zum 01.01.2010 gekündigt, unter Bezugnahme auf das neue VVG, hier speziell §11 Punkt 4.
Die Pr*v**zial/Ör*g verweigert die Annahme der Kündigung, trotz erfolgter Reklamation und Bezug auf vorstehend benanntes, zum 01.01.2010 und beharrt auf dem 01.01.2011.
Macht es Sinn die Angelegenheit weiter zu verfolgen?
Wenn ja würde ich gerne hierzu Auftrag erteilen.
Mit freundlichem Gruss
Gutschigu
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.11.2009 13:48:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst haben Sie mit der Kündigungsmöglichkeit nach § 11 Absatz 4 VVG völlig Recht. Seit dem 01.01.2009 gilt diese Bestimmung des neuen VVG auch für sogannte "Altverträge" wie den Ihren.
Dass Sie von dieser Kündigungsmöglichkeit allerdings auch rechtzeitig Gebrauch gemacht haben, müssen Sie nachweisen.
Sie teilen mit, dass Sie am 29.09.2009 gekündigt haben.
Dazu ist zu sagen, dass die Kündigung eine soganannte "empfangsbedürftige Willenserklärung" darstellt.
Es kommt also auf den Zeitpunkt des Zugangs bei demjenigen an, der Empfänger der Kündigungserklärung ist.
Wenn Sie also wirksam mit drei-Monats-Frist zum Jahresende kündigen wollen, muss die Kündigung dem Versicherer noch im September zugehen- genau das müssen Sie beweisen.
Falls Sie Ihr Kündigungsschreiben am 29.09.2009 verfasst und versendet haben, besteht hier naturgemäß ein Risiko -da der September nur 30 Tage hat- dass der entscheidende Zugang erst im Oktober und damit verspätet erfolgt ist.
Falls Sie aber den Zugang im September nachweisen können, etwa durch einen Einschreibebeleg, sehe ich hier gute Chancen, das von Ihnen angestrebte Vertragsende durchzusetzen.
Sollten Sie den rechtzeitigen Zugang nicht nachweisen können, wäre Ihnen aufgrund der sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten von einem weiteren Vorgehen abzuraten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2009 14:08:35
Hallo,
ich habe mich im Datum vertan. Die Kündigung war früher, am 29.09.2009 habe ich nachgehakt, weil man die Kündigung zum 01.01.2010 abgelehnt hat.
Mit Schreiben vom 21.09.2009 schreibt mir der Versicherungssachbearbeiter erstmals, das er meine Kündigung erhalten hat, lehnt aber die Annahme der Kündigung zum 01.01.2010 ab, bestätigt aber die Annahme zum 01.01.2011.
Ich denke somit wäre der rechtzeitige Zugang der Kündigung bewiesen.
Kann ich Sie beauftragen die Kündigung durchzusetzen?
MfG
Gutschigu
Hallo,
ich habe mich im Datum vertan. Die Kündigung war früher, am 29.09.2009 habe ich nachgehakt, weil man die Kündigung zum 01.01.2010 abgelehnt hat.
Mit Schreiben vom 21.09.2009 schreibt mir der Versicherungssachbearbeiter erstmals, das er meine Kündigung erhalten hat, lehnt aber die Annahme der Kündigung zum 01.01.2010 ab, bestätigt aber die Annahme zum 01.01.2011.
Ich denke somit wäre der rechtzeitige Zugang der Kündigung bewiesen.
Kann ich Sie beauftragen die Kündigung durchzusetzen?
MfG
Gutschigu
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2009 14:25:06
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe Ihnen grade eine email zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
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Jeromin
Rechtsanwalt
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