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Kündigung durch Gesellschafter der GbR rechtens?


30.03.2009 14:18 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meine ordentliche Kündigung erhalten.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 2 Monate laut Kündigungsschreiben.
Die Kündigung erfolgt laut Kündigungsschreiben aus betriebsbedingten Gründen.
Ich bin Angestellter Ingenieur in einem Büro für Kfz-Sachverständigenwesen. Das Büro ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch meine beiden Chefs, die gleichberechtigte Partner sind.

Ist die Kündigung durch einen der Partner im Namen der GbR rechtens?
Ist die Kündigungsfrist von 2 Monaten ok (Ich bin seit Oktober 2003 angestellt)?
Muss der andere Partner der Kündigung zustimmen?
Oder gilt ein Stillschweigen dieses Partners als Zustimmung?
Kann der andere Partner der Kündigung wiedersprechen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 106 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Gesellschafter GbR
30.03.2009 | 14:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
gem. § 622 BGB beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende des Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 5 aber noch nicht 8 Jahre besteht.
Die Kündigungsfrist ist demnach zutreffend, wenn sich nicht aus Ihrem Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist ergibt.

2.
Gem. § 744 BGB, steht die Verwaltung der GbR den Teilhabern gemeinschaftlich zu. D.h. eine Kündigung muss grundsätzlich von allen Teilhabern unterschrieben werden.

Die GbR kann jedoch einen Teilhaber oder einen Dritten durch Vereinbarung mit der Verwaltung beauftragen. Dieser wäre dann berechtigt, allein die Kündigung auszusprechen.

Darüber hinaus könnte derjenige der Teilhaber der unterschrieben hat, den anderen vertreten haben. Dies müsste sich aber aus der Urkunde oder aus den Umständen ergeben; § 164 BGB.

3.
Ob ein Teilhaber der Kündigung widersprechen kann oder dieser zustimmen muss hängt von der Abrede im Gesellschaftervertrag oder von einer Vereinbarung zwischen den Teilhabern der GbR ab, der Ihnen unbekannt sein wird.

Sollten Sie Zweifel an der Bevollmächtigung des Teilhabers haben, der die Kündigung unterschrieben hat, können Sie gem. § 174 BGB die Kündigung zurückweisen. Diese Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn Sie Kenntnis von der Bevollmächtigung durch den Vertretenden hatten.

Im Zweifel können Sie die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen lassen.
Dazu rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

425 Bewertungen
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