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Frage geschrieben am 16.01.2012 17:09:30

Kündigung durch Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 950
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich bin seit 5 Jahren als Einsatzleiterin beschäftigt und merke, dass ich der ständigen
Belastung in diesem Job (gesundheitlichen Gründe) nicht mehr gewachsen bin.

Ich war nun beim Arbeitsamt und habe diesen mein Problem geschildert und die
gaben mir den Rat aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen, somit entfällt eine Sperrzeit
für mich, was mir natürlich wichtig ist.
Nachdem ich nun mit meinem Arzt Rücksprache gehalten habe, wäre der, vorausgesetzt
ich wäre öfters krank, bereit das Formular für das AA auszufüllen.

Ich möchte gerne zum 31.10.2012 kündigen! Bis dahin muss ich aushalten, da ich erst
ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine kleine Betriebsrente habe. Länger in keinem Fall, da
dann wieder die besonders schwierige Jahreszeit für die Einsatzleitung ansteht und das schaffe ich einfach nicht mehr!

Da nun ein Mitarbeitergespräch mit meinem Chef ansteht, überlege ich, diesem meine Entscheidung mitzuteilen, mit der Option, falls eine Stelle im Haus frei wird, diese mir anzubieten. Ansonsten, eben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2012.

Ist dies so möglich, oder aber könnte man mir hier einen Strick drehen, weil ich eben
schon jetzt genau weis, dass ich zum o. g. Termin aufhören will/muss (9 Monate vorher).
Oder, muss ich dann doch mit einer Sperrfrist rechnen?

Ich bin mit dieser Abteilung sehr verbunden und würde natürlich auch sehr gerne meinen
Nachfolger einarbeiten, damit eine gute Übergabe stattfinden kann.
Oder aber, bin ich gezwungen solange wie möglich weiterzumachen (ohne das jemand von meinem Vorhaben erfährt) bis zum Kündigungsschreiben.
Ich möchte mich nicht dauerhaft krankmelden, da dann zu viele meiner Mitarbeiter
und Kunden hierunter leiden müssten, deshalb möchte ich diesen klaren Schnitt zum ersten
November vollziehen.

Mit der Bitte um Ihre Rechtsauskunft.



Antwort geschrieben am 16.01.2012 18:37:24
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

I.
Eine Sperrzeit tritt entsprechend § 144 SGB III dann ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben. Die Aussage des Mitarbeiters der Agentur für Arbeit halte ich für gefährlich.

Ihre Krankheit müsste demnach einen wichtigen Grund darstellen. Jedoch ist es so, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen zur Vermeidung einer Kündigung zuerst einen sogenannten leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten muss. Dies wäre ein gleichwertiger oder aber zumutbarer Arbeitsplatz, für dessen zu leistende Arbeit Sie auch geeignet wären. Je nach Fall muss Ihr Arbeitgeber sogar einen anderen Arbeitsplatz freimachen um Ihnen einen solchen geeigneten Arbeitsplatz anbieten zu können.

Ich sehe daher eine erhebliche Gefahr, dass Ihnen bei einer Eigenkündigung eine Sperrfrist auferlegt wird. Sie sollten vielmehr mit Ihrem Arbeitgeber ins Gespräch kommen und die krankheitsbedingten Umstände ansprechen. Ihr Arbeitgeber hat sicherlich wenig Interesse daran, dass Sie ständig krank sind und Ihre derzeitigen Tätigkeit nicht ausführen können.

II.
Sie brauchen sich auch vorerst wenig Sorgen machen, dass Sie Ihr Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen wird. Für eine solche Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht sehr hohe Anforderungen gestellt, die ich in Ihrem Fall, zumal Sie offenbar noch nicht (häufig) krankgeschrieben waren, nicht als erfüllt ansehe.

III.
Sie könnten sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Hier droht Ihnen jedoch u.U. auch eine Sperrfrist seitens der Agentur für Arbeit. Die Sperrfrist entfällt, wenn eine ansonsten ausgesprochene Kündigung unverschuldet und rechtmäßig wäre. Hier würde allenfalls eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommen, die, nach derzeitigem Stand, wohl nicht rechtmäßig wäre.

Im Falle eines Aufhebungsvertrages sollten Sie daher weitere rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere was den genauen Wortlaut des Aufhebungsvertrages angeht, um eine Sperrfrist zu vermeiden.

Im Ergebnis sollten Sie daher nicht selbst kündigen. Sie bekommen ziemlich sicher eine Sperrfrist auferlegt, verschenken einen möglichen Anspruch auf eine Abfindung und lassen sich unnötig einen sicheren Arbeitsplatz entgehen.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

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