Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mein Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. (Ich bin seit Mai 2010 bei meinem derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag sind die gesetzlichen Kündigungsfristen maßgeblich.)
Mit der Gehaltszahlung für den Monat November wurde mir eine Weihnachtsgratifikation ausgezahlt. Die Höhe war in den vergangenen Jahren unterschiedlich; im November 2011 handelte es sich um ein Monatsgehalt. Anfang November wurde ich mit einem Schreiben über den Erhalt, die Höhe und die Rückzahlungsbedingungen der Gratifikation informiert. Die Kenntnisnahme dieses Schreibens und die Anerkennung der freiwilligen Zahlung habe ich mit meiner Unterschrift bestätigt.
Darin steht folgendes zu einer Rückzahlung:
… Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Mitarbeiters oder aus wichtigem Grund innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung dieser Sonderzahlung, so kann sie in voller Höhe zurückgefordert werden. …
Die Auszahlung erfolgte Ende November.
Muss ich die Gratifikation zurückzahlen, wenn ich am 15.02.2012 zum 15.03.2012 kündige?
Wenn ja, wann kann ich frühestens kündigen, ohne die Gratifikation zurückzahlen zu müssen (4 Wochen Kündigungsfrist)?
Ist für die Rückzahlungsforderung der Zeitpunkt der Kündigung oder das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Antwort geschrieben am 05.02.2012 20:12:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Nach dem eindeutigen Wortlaut der von Ihnen zitierten Rückzahlungsklausel muss das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung der Gratifikation enden, damit der Arbeitgeber die Sonderzahlung mit Erfolg zurückfordern kann.
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn Sie eine ordentliche Kündigung aussprechen, die mit Ablauf des 15.03.2012 wirksam wird. Denn in diesem Fall "endet" das Arbeitsverhältnis (erst) nach dem 29.02.2012 und damit - gerechnet ab Ende November 2011 - nicht "innerhalb von drei Monaten" seit Auszahlung der Gratifikation.
Der Ausspruch der Kündigung läßt den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unberührt.
Vor diesem Hintergrund wird Ihr Arbeitgeber die Sonderzahlung nicht erfolgreich zurückverlangen können.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft helfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Trettin direkt

