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Frage geschrieben am 12.03.2010 13:50:26

Kündigung durch AG vor Arbeitsantritt

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1630
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nach erfolgreicher Bewerbung bei meinem neuen Arbeitgeber erhielt ich vor Antritt des Beschäftigungsverhältnisses mündlich die Mitteilung, dass ich das Arbeitsverhältnis doch nicht antreten könne. Auf Grund der Wirtschaftskrise hätte sich die Geschäftssituation soweit verschlechtert, dass sich der Bedarf für Neueinstellungen geändert hätte.
Für meine Unkosten - ich hatte bereits meine alte Anstellung und meine Wohnung gekündigt sowie eine neue Wohnung in der Stadt des neuen AG gefunden - würde man selbstverständlich aufkommen.
Nun habe ich jedoch entdeckt, dass "meine" ursprüngliche Position auf der Website des AG sowie in einem Jobportal erneut eingestellt wurde. Dies kann ich auch durch Screenshots belegen.

In meinem Arbeitsvertrag ist eine beidseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit vereinbart. Zu einer Kündigung vor Beginn des Anstellungsverhältnisses sind keine Regelungen enthalten.
Ansprüche in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung desselben angemeldet werden.

Die Kündigung habe ich schriftlich bisher noch nicht erhalten.

Nun meine Fragen:
1. Wäre die Kündigung, sofern ich Sie noch vor geplanten Beginn des Arbeitsverhältnisses in Schriftform erhalte, a) ab Eingang oder b) ab dem geplanten Eintrittsdatum wirksam?

2. Falls 1b) zutrifft: Habe ich in diesem Fall Gehaltsansprüche gegen den AG?
3. Falls 1a) zutrifft und ich die Kündigung weniger als zwei Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich erhalten sollte: Hätte ich (auch ?) in diesem Fall Gehaltsansprüche?

4. Falls 2) oder 3) zutrifft: Sind bestimmte Fristen oder Verpflichtungen zu beachten? Müsste ich z.B. meine Arbeitskraft dem AG erneut anbieten, und wenn ja wann und in welcher Form?

5. Sollte ich zu irgendeinem Zeitpunkt eine schriftliche Kündigung anfordern?

6. Um die mündlich angebotene Entschädigung für bisherige Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten durch die Wohnungssuche) in Anspruch zu nehmen, würde ich sofort eine Rechnung stellen und im Anschreiben auf die Vereinbarung verweisen. Werden etwaige Forderungen aus 2) bis 4) dadurch evtl. beeinflusst?

-- Einsatz geändert am 12.03.2010 14:08:09


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Dabei unterstelle ich zunächst einmal, dass Sie auch tatsächlich bereits einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben.

Grundsätzlich kann jede der Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis vor vertraglich vereinbartem Dienstbeginn wieder kündigen( BAG, 9.5.85 ).
Auch die Kündigung vor Dienstantritt bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 623 BGB.

Bei einer ordentlichen Kündigung vor Dienstantritt muessen die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Kündigungsfrist ist allgemein der Zeitraum von ihrem Zugang bis zum Kündigungstermin. Auch bei der Kündigung vor Dienstantritt fällt der Beginn des Laufs der Kündigungsfrist mit Ihrem Zugang zusammen ( BAG 25.3.04 ).

Etwas anderes kann aber arbeitsvertraglich vereinbart sein. Sie muessen also Ihre Vertrag danach durchsehen. Allerdings werden Sie dazu wohl nichts finden, da ja nach Ihren Angaben eine Regelung zur Kündigung vor Dienstantritt fehlt.

Danach beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung.

Endet die Kündigungsfrist vor Dienstbeginn, wird das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht in Vollzug gesetzt. Läuft die Kündigungsfrist erst nach Dienstbeginn ab, ist das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchzuführen und auch abzurechnen.

In der Tat sollten Sie Ihre Arbeitskraft zum Dienstbeginn vor Ort im Betrieb anbieten, indem Sie dort erscheinen und Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nimmt der Arbeitgeber dann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsleistung nicht an, schuldet er Vergütung als Annahmeverzug.

Ich sehe keinen Anlass dafür, dass Sie die schriftliche Kündigung anfordern sollten. Sie können einen anderen Arbeitsplatz suchen und bei Erfolgt immer noch kündigen.

Durch Ihre Rechnung werden die vorgenannten Ansprüche nicht berührt. Dennoch halte ich es für ratsam, zunächst mit der Rechnung abzuwarten. Anderenfalls setzen Sie sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn Sie einerseits auf Einhaltung des Vertrages bestehen und andererseits die Abwicklung betreiben. Sie sollten die Aufwendungen daher erst berechnen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.





Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

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