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Frage geschrieben am 26.01.2012 14:14:00

Kündigung des Auftragsverhältnisses als freier Handelsvertreter

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 440
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Ich bin seit über 9 Jahren selbständige Handeslsvertreterin. ich möchte diese Tätigkeit aufgeben und für den Mitbewerber im Angestelltenverhältnis arbeiten. ich habe keinen Handelsvertretervertrag mit dem Unternehmen!
Muß ich eine Kündigungsfrist beachten bzw. kann das Unternehmen auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist bestehen ?
Da ich die Zusammenarbeit von mir aus beende, bin ich mir ziemlich sicher, daß ich keinen Anspruch auf Abfindung habe, stimmt das?
Darf ich meine Kunden (die Adr. wurden mir z.T. von der Fa. zur Verfügung gestellt, sind aber auch z.T. von mir selber) auch über den Mitbewerber betreuen ?


Antwort geschrieben am 26.01.2012 15:02:21
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrte Ratsuchende,



sofern vertraglich nicht Abweichendes vereinbart worden ist, beträgt die einzuhaltende Kündigungsfrist nach dem fünften Jahr sechs Monate, und zwar jeweils zum Monatsende, so dass Sie diese Frist auch bei einen Eigenkündigung einhalten müssen.

Allerdings muss diese Frist bei einer gerechtfertigter Kündigung aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden; für einen solchen wichtigen Grund gibt Ihre Sachverhaltsdarstellung aber nichts her - allein der Wechselwunsch reicht nicht aus.

Eine Abkürzung der Kündigungsfrist käme dann nur noch im Rahmen einer beiderseitigen Vertragsauflösung in Betracht.



Einen Abfindungsanspruch haben Sie nicht.

Als Handelsvertreterin können Sie aber bei Vertragsbeendigung einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben, denn dieser Ausgleich stellt eine Vergütung für Leistungen des Handelsvertreters dar, die sich auch noch nach Vertragsbeendigung gewinnbringend für den Unternehmer auswirken.

Entscheidend sind bei der Berechnung die zu erwartende Umsätze mit den Kunden, die Sie entweder selbst neu geworben oder mit denen Sie die Geschäftsbeziehung wesentlich intensiviert hat.



Bezüglich des Kundenstammes gibt es leider ein Konkurrenzverbot, auch wenn es nicht ausdrücklich aufgenommen worden ist, was sich letztlich aus § 90 HGB ergibt.


Alle Ihnen bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers (also auch Kundennamen) dürfen daher ohne dessen Einwilligung weder für eigene Zwecke verwerten noch Dritten mitteilen werden, was auch für die Zeit nach der Beendigung des Vertrages gilt.


Allerdings hat der BGH Urt.v. 22.04.2004, Az.: I ZR 303/01) seht deutlich gemaht, dass kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms besteht und das Abwerben von Kunden zum Wesen des Wettbewerbs gehört, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind.

Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten, Sie also noch eine besondere Tätigkeit entfalten würden, die als unlauter angesehen würden.

Wenn Sie aber sich z.B. von "Ihren Kunden" verabschieden und Ihre neue Adresse hinterlassen, würde dieses nach der oben zitierten BGH-Entscheidung zulässig sein.

Unzulässig wäre es aber, z.B. Kalkulationsgrundlagen des alten Unternehmens zur Unterbietung zu verwenden.

Sie sehen also, dass dieser Punkt eine gewisse Gratwanderung sein wird und Sie den Anschein eines aktiven Abwerbens möglichst vermeiden sollten.

Ich würde daher zu dem vom BGH abgesegneten "Verabschiedungsschreiben" tendieren.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

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