Frage geschrieben am 23.07.2010 17:12:01
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Kündigung des Arbeitsvertrages und die Folgen
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1264Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe meinen Arbeitsvertrag gekündigt, da ich eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Ich habe meine Kündigung zum 31. Aug 2010 ausgesprochen. Leider habe ich einen Fehler gemacht und die Kündigung dem Noch-Arbeitgeber schon vor 3 Tagen vorgelegt. Ab den 1. Aug sollte ich eigentlich mein Jahresurlaub (2 Wochen) antreten. Jetzt wurde mir die Streichung des Urlaubs angekündigt, da ich meinen Nachfolger anarbeiten soll. Ich hatte in diesem Jahr nur zwei einzelne Tage Urlaub. Zusätzlich habe ich ein schulpflichtiges Kind, mit dem ich nur in den Ferien verreisen kann. Darf der Noch-Arbeitgeber das machen? Hätte ich die Kündigung am letzten Tag versendet (Einschreiben-Rückschein) hätte er keine Möglichkeit mir mein lang ersehnten Urlaub.
mit freundlichen Grüßen
Arbeitnehmer A.
Antwort geschrieben am 23.07.2010 18:39:54
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es entscheidend darauf an, ob der von Ihnen beantragte Urlaub bereits durch den Arbeitgeber bewilligt war oder aber nicht.
1. Noch nicht bewilligter Urlaub
Wurde bereits ein Antrag auf Urlaub gestellt, dieser aber noch nicht bewilligt, so kann die Urlaubsgewährung aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn außer Ihnen kein anderer in der Lage wäre einen neuen Arbeitnehmer anzulernen.
2. Bereits bewilligter Urlaub
Auf Grund Ihrer Sachverhaltsangaben gehe ich zunächst davon aus, dass Sie bereits vor Ausspruch der Kündigung einen Urlaubsantrag gestellt haben und der Urlaub auch durch den Arbeitgeber vorab bewilligt wurde.
Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber diese Erklärung noch einseitig widerrufen kann. Die Bewilligung/Erteilung von Urlaub durch den Arbeitgeber stellt eine Willenserklärung dar, welche gemäß §130 BGB mit Zugang wirksam wird. Geht dem Arbeitnehmer also die Erklärung des Arbeitgebers zu, dass Urlaub für einen bestimmten Zeitraum bewilligt ist, so kann diese Erklärung grds. nicht mehr einseitig durch den Arbeitgeber widerrufen werden, da das Bundesurlaubsgesetz einen Abbruch von Urlaub nicht kennt.
Auch wäre ein Vorbehalt des Widerrufs gemäß §13 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz unwirksam.
Der Arbeitgeber könnte die Erklärung anfechten, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er bei Abgabe der Willenserklärung durch den Arbeitnehmer arglistig getäuscht wurde. In Ihrem Fall würde dies bedeuten, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen müsste, dass Sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Urlaubsantrag bereits wussten, dass Sie kündigen werden und Sie innerhalb der Kündigungsfrist einen Nachfolger anzulernen haben und es Ihnen gerade darauf ankam, dies zu umgehen. Ich gehe davon aus, dass solche Umstände nicht vorliegen. Im Übrigen dürften dies dem Arbeitnehmer nur schwer nachweisbar sein. Eine Anfechtung der Willenserklärung auf Urlaubsgewährung scheidet nach meinem Verständnis daher aus.
Insoweit muss man vorliegend zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Abänderung eines bereits bewilligten Urlaubs grds. nur durch Vereinbarung, d.h. übereinstimmend, möglich ist.
ABER:
Hat ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer die zeitliche Lage des Urlaubs festgelegt und machen nachträglich eingetretene betriebliche Interessen von besonderem Gewicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb während des festgelegten Zeitraums notwendig, kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, einer Aufhebung der Festlegung zuzustimmen. Diese Zustimmung kann der Arbeitgeber notfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung herbeiführen.
Nach Auffassung des BAG soll dies jedoch nur dann möglich sein, wenn die Arbeitskraft eines bestimmten Arbeitnehmers notwendig ist, damit ein Zusammenbruch des Unternehmens vermieden wird.
Sie müssten also eine Position besetzt haben, welche tragend für das Unternehmen ist und Ihr Urlaub müsste dazu führen, dass ein Nachfolger gar nicht mehr angelernt werden kann, mit der Folge, dass das Unternehmen zusammenbrechen würde.
Anhand Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich solche Umstände jedoch nicht erkennen, so dass momentan nicht davon auszugehen ist, dass Erfolgsaussichten für eine Durchsetzung der Zustimmung Ihrerseits zur Aufhebung der Urlaubsgewährung bestehen.
Zusammenfassend sind damit derzeit keine Gründe ersichtlich, welche den Arbeitgeber zum Widerruf des Urlaubs berechtigen würden. Sollte eine Streichung des Urlaubs erfolgen, so sollten Sie dieser schriftlich widersprechen, dies mit vorgenannter Argumentation. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass der Arbeitgeber versucht, die Zustimmung zu erzwingen, unabhängig von fehlenden Erfolgsaussichten oder aber Ihnen fristlos kündigt wegen angeblicher Arbeitsverweigerung. In solch einem Fall sollten Sie dringend weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und vorallem darauf achten, dass gegen eine etwaige Kündigung binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Auch können etwaige Lohnansprüche dem Verfall unterliegen, soweit der Arbeitgeber Lohn nicht zahlt, da Sie, wenn auch aus Ihrer Sicht berechtigt, Ihre Arbeitsleistung nicht erbracht haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und wünschen Ihnen ein erholsames Wochenende.
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