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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen kleinen Betrieb mit 3,5 AN gem. § 622, Abs. 5.
Eine Arbeitsnehmerin befindet sich in der Elternzeit bis zum einschließlich 03.03.2012.
Unmittelbar nach der Elternzeit will ich diese Arbeitsnehmerin kündigen, da ihre Arbeitsstelle bereits vergeben ist.
Im Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende vereinbart.
Jetzt ist eigentlich die Frage:
Am 03.03.2012 darf ich nicht kündigen, da die Arbeitsnehmerin sich noch in der Elternzeit befindet. Wenn ich aber am 04.03.2012 kündige, wird es zum 31.03.2012 (Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende) zu spät sein, also kann ich nur zum 30.04.2012 kündigen. Da, wie oben geschrieben, ihre Arbeitsstelle bereits vergeben ist, zahle ich noch ganzen Monat umsonst.
Wie wäre es mit der folgenden Lösung:
Das Kündigungsschreiben wird von mir in den Briefkasten der Arbeitsnehmerin am 04.03.2012 um 0.00 Uhr eingeworfen. Diese Tatsache wird von meinem Zeuge im Kündigungsschreiben bestätigt (2 Ausfertigungen).
Im Kündigungsschreiben wird das Kündigungsdatum wie folgt angegeben: 04.03.2012 Uhr 00.00
Wird dann die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 31.03.2012 erfüllt ((evtl. § 187 Absatz 2 BGB)?
Wird es vom Arbeitsamt nach Vorlage der Arbeitsgeberbescheinigung gem. § 313 SGB III im § 3 Punkt 1 in Verbindung mit § 8 Punkt 1 nicht beanstandet?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 29.01.2012 17:08:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Fristberechnung im Arbeitsrecht bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen erfolgt nach § 187 Abs. I, § 188 Abs. II, S. 1 HS. 1 BGB und somit muss bei einer Kündigung zum 31.03.2012 spätestens am 03.03.2012 die Kündigung zugehen. Ein Einwurf am 04.03.2012, 0:00 Uhr bringt kein anderes Ergebnis. Der Zugang wär zu spät und eine Kündigung ist im Ergebnis zum 31.03.2012 unwirksam. Eine Kündigung zum 03.03.2012, 24:00 Uhr unterfällt noch dem Kündigungsschutz des § 18 BEEG
Sofern die Bundesagentur für Arbeit die Kündigung beanstandet, so ist das zunächst gegenüber Ihnen als Arbeitgeber ohne Wirkung. Erst wenn der der Arbeitnehmer, gegebenenfalls nach Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, Klage gegen die Kündigung erhebt, entfaltet dies Wirkung. Die Frist für die Klageerhebung ist 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. Danach ist die Kündigung unbeachtlich einer falschen Frist wirksam.
Wenn Sie beabsichtigen „auf gut Glück" die Kündigung zum 31.03.2012 auszusprechen, dann sollte gegebenenfalls aufgenommen werden, dass hilfsweise zum nächstmöglich zulässigen Termin gekündigt wird.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Fax: 035208 395820
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2012 16:12:00
Sehr geehrte Frau Sperling,
nach der Überlegungszeit von ca. 1 Woche stelle ich fest, dass Ihre Antwort sachbezogen, verständlich und ausführlich war, wofür ich mich bei Ihnen bedanke.
Sehr geehrte Frau Sperling,
nach der Überlegungszeit von ca. 1 Woche stelle ich fest, dass Ihre Antwort sachbezogen, verständlich und ausführlich war, wofür ich mich bei Ihnen bedanke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2012 17:37:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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