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Frage geschrieben am 26.03.2008 23:10:00

Kündigung des Arbeitsplatzes aufgrund körperlicher Beschwerden

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2790
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin 39 Jahre alt, gelernte Fachverkäuferin und seit Ende meiner Lehrzeit durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall zu 50% schwerbehindert mit einer Gehbehinderung.
Daher konnte ich meinen erlernten Beruf nie ausüben. Eine Rente oder dergleichen erhalte ich nicht.
Nach der Geburt meines 2. Kindes habe ich eine Weiterbildung über 9 Monate im EDV-Bereich absolviert und bin seit 7 Jahren als kaufmännische Angestellte in der Zentrale eines Schreibbüros (mit Telefonzentrale) tätig.
Nach erneuter Elternzeit vor 2 Jahren bin ich an meinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe seit einiger Zeit zunehmend körperliche Beschwerden in Form von Ohrgeräuschen, beginnender Tinnitus.
Ein Arbeitsplatzwechsel ist dringend nötig, da die Zentrale mit der Geräuschkulisse für mich immer weniger tragbar ist.
In meiner jetzigen Firma besteht für mich leider keine Möglichkeit, die Abteilung zu wechseln. Dies wurde mir auf mein Nachfragen bereits mitgeteilt.
Da ich über keinen Abschluss als Bürokauffrau verfüge, befürchte ich, dass die ARGE versuchen wird, mich nach meiner Kündigung wieder in den gleichen Arbeitsbereich unterzubringen.
Mein Hausarzt wird mich diesbezüglich unterstützen, dass ich durch das Arbeitsamt eine Umschulung oder Weiterbildung in eine ruhigere Sachbearbeitung im kaufmännischen Bereich, wie zum Beispiel der Buchführung, erhalte.
Er kennt diese Vorgänge und rät mir wegen der Beschwerden dringend dazu.
Nun meine Fragen:
Kannn die ARGE mir eine Umschulung/Weiterbildungsmaßnahme trotz Attestes des Arztes verweigern?
An einer sofortigen Beschäftigung nach einer solchen Maßnahme bin ich mehr als interessiert!
Sollte ich während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder der Umschulungsmaßnahme schwanger werden, in welcher Höhe wird das Erziehungsgeld berechnet (nach meinem letzten Gehalt oder nach der Höhe des Arbeitslosengeldes?)
Ich möchte betonen, dass ich nicht leichtfertig meinen sicheren Arbeitsplatz aufgeben möchte, aber unter den jetzigen Voraussetzungen (Stress und Lautstärkenpegel in der Zentrale) die Gefahr besteht, dauerhaft an Tinnitus zu erkranken.
Daher möchte ich vor einer Kündigung alle Risiken und Möglichkeiten abwägen.
Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.
Freundliche Grüße


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.03.2008 02:29:30
Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der aufgeworfenen 2 (!) Fragen, die nichts miteinander zutun haben, möchte ich folgendes mitteilen:

1. Umschulungsmaßnahme
Für Arbeitsförderungsmaßnahmen des Arbeitsamtes ist es erforderlich, daß Sie arbeitlos sind, was zur Zeit nicht der Fall ist. Vorrangig würde das Arbeitsamt Sie in neue Arbeit vermitteln und erst nach längerer Arbeitslosigkeit Ihnen eine Maßnahme anbieten. Im Falle einer Eigenkündigung droht Ihnen eine Sperrzeit, die Unausweichlichkeit der Kündiogung sollten Sie VOR Kündigung mit der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes abklären. Als Schwerbehinderte haben Sie zum einen schlechtere Chancen auf dem Arbeitsamt und genießen andererseits in Ihrem jetzigen Job besonderen Kündigungsschutz.

2. Elterngeld
Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes ohne Einmalzahlungen und nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, also das Nettogehalt. Abzuziehenden sind weiterhin Werbungskosten in Höhe einesPauschbetrags. Bezug von Arbeitslosengeld ist also ungünstiger als Nettogehalt.

Unter www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner können Sie selbst rechnen.

Ich verweise auf die Möglichkeit der kostenlose Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Anne Schößler
Rechtsanwältin


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