Frage geschrieben am 28.07.2010 15:59:16
Kündigung der Garage wg. Eigenbedarf
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2600Antwort geschrieben am 28.07.2010 16:31:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Sie eine Garage völlig unabhängig von einer Wohnung vermietet haben, benötigen Sie kein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf, um eine Kündigung auszusprechen, sondern können diesen Schritt ohne weiteres vollziehen. Ohne den Garagen-Mietvertrag, in dem die Kündigungsfristen geregelt werden können, geprüft zu haben, kann nicht abschließend beurteilt werden, wie sich diese in Ihrem Fall gestalten, denn häufig wird festgelegt, dass eine Kündigung z.B. nur zu einem bestimmten Stichtag im Jahr erfolgen kann. Ist keine Regelung getroffen, ist § 580a Abs. 1 BGB anzuwenden – wenn eine Monatsmiete zu zahlen ist, kann die Kündigung also bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.07.2010 16:40:33
Ist die Garage aber gemeinsam mit einer Wohnung vermietet worden, scheidet eine separate Kündigung aus. Dann müsste die Wohnung samt Garage wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.
Ist die Garage aber gemeinsam mit einer Wohnung vermietet worden, scheidet eine separate Kündigung aus. Dann müsste die Wohnung samt Garage wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.
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