Frage geschrieben am 13.02.2009 14:03:42
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Kündigung der Funktionszulage
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3193Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Dann wurde die Funktion des Personalverantwortlichen ausgeschrieben, wofür ich ausgewählt wurde. Seit ca. 2 Jahre führe ich die Funktion (Leiter personelle Ressourcen) mit einem Zeitaufwand von ca. 12 Stunden die Woche durch. Dafür erhalte ich inzwischen eine monatliche Zulage von 280 Euro. Bis Ende Dezember 2008 war ich im Betriebsrat, als stellv. Betriebsratsvorsitzender tätig.
Nun hat sich die Geschäftsführung überlegt, dass sie eine Umstrukturierung vollzieht und deshalb die Funktion einen anderen Mitarbeiter im Betrieb übertragen will. Das ganze soll ohne Ausschreibung geschehen. Dieser Mitarbeiter ist bis jetzt mein Abwesenheitsvertreter. Da mein Abwesenheitsvertreter und auch ein Geschäftführer den Dienstplan ohne meine Kenntnis öfters verändert haben, hatte ich seit fast 8 Monate um eine Klärung gebeten. Das soll doch nun am kommenden Montag geschehen, wo ich über die Umstrukturierung informiert werden soll. Da ich dann laut Direktionsrecht die Funktion nicht mehr ausführe, soll die Zulage sofort gestrichen werden. Wenn ich damit Einverstanden bin, wird sich mein Arbeitgebr bereit erklären, dass ich auch in Zukunft meine Nebentätigkeit weiterhin durchführen darf.
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Diese Antwort ist vom 13.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.02.2009 16:16:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es möglich sich mit dem Arbeitnehmer auf ein niedriges Gehalt zu einigen.
1. Liegt eine Tarifbindung nicht vor und stützt sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers allein auf den Arbeitsvertrag, dann können die Arbeitsvertragsparteien die Reduzierung der Vergütung (auf Dauer oder zeitlich befristet oder auf einzelne Vergütungsbestandteile (Funktionszulage) beschränkt) einvernehmlich im Wege des Änderungsvertrages kürzen.
2. Sind Sie mit der Kürzung nicht einverstanden, besteht seitens des Arbeitsgebers nur die Möglichkeit einer (Änderungs-)kündigung. Bei dieser Änderungskündigung handelt es sich um eine herkömmliche Kündigung mit dem Angebot zum Abschluss eines sich anschließenden Arbeitsverhältnisses.
An die Änderungskündigung werden die gleichen Anforderungen wie an eine Beendigungskündigung gestellt.
Einhaltung der Kündigungsfrist (will der Arbeitgeber die Gehaltsreduzierung fristlos oder unter Abkürzung der maßgebenden Kündigungsfrist erreichen, wäre ein wichtiger Grund darzulegen, der die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Beachtung der gesetzlichen Schriftform;
Beachtung des Sonderkündigungsschutzes (Schwerbehinderte, werdende Mütter, Elternzeitler, etc.);
Beachtung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Bei Fragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
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