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Frage geschrieben am 17.03.2010 22:21:47

Kündigung der Arbeitsstelle nach Elternzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1886
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit April 2004 in einer Firma mit 2 Angestellten tätig und habe einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag.
Nach 3jähriger Elternzeit müsste ich am 22.03.2010 wieder zu arbeiten beginnen. Jedoch wurde das Büro in dem ich alleine tätig war geschlossen, nachdem ich in Mutterschutz gegangen bin.
Da das Büro nicht mehr geöffnet werden sollte, hatte mein AG zugesichert, dass ich nach der Elternzeit Halbtags von zu Hause aus arbeiten kann. Dies ist nun von seitens AG doch nicht möglich.
Inzwischen hat der AG sein Büro ca. 170 km von meinem Wohnort entfernt.

Nun bietet er mir einen Aufhebungsvertrag zum 22.03.2010 an, mit einem ½ Monatsgehalt Abfindung oder eine Halbtagesstelle in seinem Büro, jedoch würde er mir dann am 1. Arbeitstag kündigen so dass ich zum 01.06.2010 Arbeitslos wäre.
In meinem Arbeitsvertrag steht aber, dass eine Versetzung an einen anderen Ort nur im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter erfolgen kann.

Nun meine Fragen:
Kann ich den Aufhebungsvertrag und die Abfindung annehmen, ohne dass es zu einer Sperre bzw. Ruhen des Arbeitslosengeldes kommt?
Wer oder wie muss ansonsten kündigen / gekündigt werden?
Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Benötige dringend einen Ratschlag für mein weiteres Vorgehen.

Für Ihre schnelle und ausführliche Antwort bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Da der Betrieb in dem Sie arbeiten nur 2 Angestellte hat, unterliegt Ihr Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Ein Kündigungsverbot gilt nach § 18 BEEG nur während der Elternzeit. Der AG könnte also ohne Angabe von Gründen mit Wirkung zum 1.6.2010 kündigen. Einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle haben Sie leider auch nicht, weil § 8 VII TzBfG für den Anspruch auf Teilzeit eine Mindestzahl von 15 Arbeitnehmern vorsieht.

Die Regelabfindung wäre in Ihrem Fall 3 Monatsgehälter, letztlich ist aber eine Abfindung immer Verhandlungssache und Sie haben keinen Anspruch auf eine Abfindung oder eine bestimmte Höhe. Grundsätzlich können Sie Ihren alten Arbeitsplatz d.h. die volle Arbeitszeit verlangen. Ihren Vertrag müsste man genau prüfen, ich würde aber davon ausgehen, dass Sie verpflichtet wären an dem anderen Ort zu arbeiten. Wenn man sich auf einen Aufhebungsvertrag einigt, dann "spart" der AG ja den Lohn für April und Mai. Wichtig wäre es, dass man im Vertrag aufnimmt, dass Sie aufgrund der Ortsveränderung unter Beachtung der Kindesbetreuung nicht mehr in der Lage sind Ihre Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Der AG könnte ja auf Teilzeit bestehen. Es läge dann ein wichtiger Grund für die Auflösung vor, so dass es gute Chancen gäbe um eine Sperre herumzukommen. Letztlich ist das aber immer eine Entscheidung der Bundesagentur im Einzelfall.

Sowohl Sie, als auch der AG könnten zum 1.6.2010 fristgerecht kündigen, bis zum Ablauf der Frist müssten Sie natürlich Vollzeit arbeiten, es sei denn der AG würde freiwillig Teilzeit anbieten.

Wie oben aufgeführt, haben Sie leider keinen Anspruch auf Teilzeit.

Ich würde dazu raten einen Aufhebungsvertrag zu schließen, allerdings sollte über die Abfindung nochmal verhandelt werden.





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