Frage geschrieben am 27.01.2012 14:41:37
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kündigung bzw. Bitte um Auflösung des bestehenden Arbeitsvertrages
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 482Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe in meiner letzten E- Mail an meinen Vorgesetzten eine Frist für die Beantwortung eingeräumt, die er verstreichen lassen hat, ohne zu antworten.
Gibt es eine gesetzliche Frist in der mein Arbeitgeber mir auf mein Anliegen antworten muss? Habe ich Anrecht, eine Antwort von meinem Arbeitgeber zu erhalten?
Ich bin mir im klaren darüber, dass ein Auflösungsvertrag nur in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen werden kann aber mir geht es momentan hauptsächlich darum, überhaupt mal eine Antwort zu erhalten.
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.
Antwort geschrieben am 27.01.2012 15:34:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 509
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach den gegebenen Fristen wäre die Kündigung dann zum 30.06.12 wirksam.
Durch das Angebot, den Arbeitsvertrag schon zum 31.01.12 zu lösen, kann der Arbeitgeber durch Annahme einen Aufhebungsvertrag daraus machen.
Sofern der Arbeitgeber nicht einverstanden ist und dies nicht annimmt, muss er selbst ein Angebot unterbreiten oder belässt es bei dem Kündigungszeitpunkt zum 30.06.12.
Es gibt keine gesetzlich verankerte Frist, bis wann sich der Arbeitgeber hier positionieren muss.
Wenn Sie das neue Arbeitsverhältnis aber nicht zum 01.02.12 antreten werden, müssen Sie dem aktuellen Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft auch über den 31.01.12 hinaus anbieten.
Dann sollten Sie ganz offensiv und aufdringlich das Gespräch suchen, um hier abschließend klären zu können, wann man Sie gehen lässt.
Ein Rechtsanspruch, das Arbeitsverhältnis schon vor dem 30.06.12 zu lösen, besteht nicht.
Daher müssen Sie am Ball bleiben und dem Arbeitgeber hartnäckig nachstellen, um eine Antwort zu bekommen. Ggf. ziehen Sie den Betriebsrat – soweit vorhanden – zu Rate.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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