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Kündigung befristeter Arbeitsvertrag


05.07.2012 09:05 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit Oktober 2011 in einem befristeten Arbeitsverhältnis (Traineestelle). Nun möchte ich gerne kündigen, weiß aber nicht, ob es möglich ist, da mein Vertrag ja befristet ist.

Hier die betreffende Passage aus meinem Arbeitsvertrag:

Der Ausbildungsvertrag ist auf ein Jahr befristet. Die Probezeit beträgt sechs Monate. Während dieser Zeit ist der Vertrag beiderseits mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Fällt der Eintrittstermin nicht auf den Beginn eines Monats, so läuft die Probezeit mit dem Ende des sechsten Monats ab, der auf den Eintrittstermin folgt.

Kann ich ordentlich kündigen oder muss ich bis Oktober warten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Kündigung Befristeter
05.07.2012 | 09:53

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Vorliegend müsste zunächst geprüft werden, ob es sich um ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG handelt oder ob ein ganz normales Arbeitsverhältnis vorliegt. Dies kann nur anhand des gesamten Vertragstexts erfolgen, der mir nicht vorliegt. Für Ausbildungsverhältnisse gilt die besondere Kündigungsfrist des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG (Kündigungsfrist von 4 Wochen). Trainee-Programme sind in der Regel als sog. Besondere Ausbildungsverhältnisse nach § 26 BBiG einzuordnen, für die dann wiederum § 22 BBiG gilt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und angeben, dass Sie die Ausbildung aufgeben wollen oder Sie sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchten.

Handelt es sich um einen regulären befristeten Arbeitsvertrag gilt folgendes: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet in der Regel mit Ablauf der vereinbarten Zeit, § 15 Abs. 1 TzBfG. Befristete Arbeitsverträge können nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies durch Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde, § 15 Abs. 3 TzBfG. Die Formulierung in Ihrem Vertrag ist tatsächlich nicht ganz eindeutig. Die Kündigungsfrist von zwei Wochen bezieht sich ausdrücklich nur auf die Probezeit. Da im Übrigen die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen, wollte Ihr Arbeitgeber wohl grundsätzlich eine ordentliche Kündigung ermöglichen. Letztendlich wird man durch Auslegung ermitteln müssen, was gewollt war. Da die ordentliche Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsvertrags die Ausnahme ist, die voraussetzt, dass diese entweder ausdrücklich vereinbart wurde oder dass ein entsprechender Wille eindeutig erkennbar ist, sind strenge Maßnahmen an die Auslegung anzusetzen. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist – wie vorliegend geschehen – genügt in der Regel jedoch diesen Anforderungen.

Sie können daher unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Welche Fristen anwendbar sind, hängt jedoch von der Einordnung Ihres Vertrags ab.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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