Frage geschrieben am 10.01.2010 23:03:46
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kündigung aus wichtigem Grund eines Zeitschriftenabos wg. § 313 BGB
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2354Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Verlag schreibt am 06.01.zurück, dass er meine Kündigung erhalten hat und bestätigt diese zu Heft Nr. 7 im Jahr 2011. Im nächsten Satz: "Die Kündigung können wir nicht zu dem von Ihnen genannten Termin annehmen!" Danach folgt die Belehrung über die Kündigungsmodalitäten.
Da meine Mutter jeden Cent für ihre in Zukunft noch höheren Pflegekosten benötigt, möchte ich dieses mittlerweile völlig unnütze ABO auf keinen Fall noch über 1 Jahr weiter bezahlen.
Habe deshalb heute den Nachmittag mit recherchieren im Netz verbracht und bin auf die § 313 und 314 BGB gestossen. Nun meine Frage an Sie:
a. Bin ich auf Grund dieser Paragr. zu einer sofortigen Kündigung berechtigt? und wenn nicht:
b. Gibt es eine andere Möglichkeit, rascher aus dem Vertrag herauszukommen, als vor Ablauf der vom Verlag festgelegten Kündigungszeit?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.01.2010 00:43:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie sind aufgrund dieser §§ insbesondere aufgrund von § 314 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Wichtig ist, daß der Arzt genau bestätigt, daß die Mutter aufgrund der Erkrankung die Zeitung nicht lesen und auch nicht verstehen kann sowie daß die Erkrankung erst nach Abschluß des Abos entstand.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.01.2010 01:35:06
Sehr geehrter Herr Weber!
Danke, für die Antwort. Sie bestätigt mein Rechtsempfinden.
Erst seit 2005 wird meine Mutter von einem Pflegedienst wg. ihrer damals beginnenden Demenz betreut. Also 3 Jahre nach Abo-Beginn. Text des Attestes vom 31.12.09:
"O.g. Patientin ist auf Grund der zunehmend fortschreitenden dementiellen Entwicklung und Einschränkung der Sehfähigkeit nicht mehr in der Lage, Zeitungen und Illustrierte zu lesen."
Ist dies so ausreichend?
MfG Ursla
Sehr geehrter Herr Weber!
Danke, für die Antwort. Sie bestätigt mein Rechtsempfinden.
Erst seit 2005 wird meine Mutter von einem Pflegedienst wg. ihrer damals beginnenden Demenz betreut. Also 3 Jahre nach Abo-Beginn. Text des Attestes vom 31.12.09:
"O.g. Patientin ist auf Grund der zunehmend fortschreitenden dementiellen Entwicklung und Einschränkung der Sehfähigkeit nicht mehr in der Lage, Zeitungen und Illustrierte zu lesen."
Ist dies so ausreichend?
MfG Ursla
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.01.2010 01:41:00
Sehr geehrte Ratsuchende,
dies ist leider nicht ausreichend, da sich der Verlag damit herausreden kann, daß die Zeitung der Mutter ja vorgelesen werden kann. Entscheidend ist, daß die Mutter die Zeitung weder lesen noch verstehen kann, sprich sie darf auch nicht in der Lage sein, zu verstehen, was ihr aus der Zeitung vorgelesen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
dies ist leider nicht ausreichend, da sich der Verlag damit herausreden kann, daß die Zeitung der Mutter ja vorgelesen werden kann. Entscheidend ist, daß die Mutter die Zeitung weder lesen noch verstehen kann, sprich sie darf auch nicht in der Lage sein, zu verstehen, was ihr aus der Zeitung vorgelesen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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