Frage geschrieben am 04.02.2009 16:58:34
Kündigung Zeitschriften-Abo
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5198Ich habe das betreffende Schreiben natürlich noch auf dem PC und bin auch sicher, es abgeschickt zu haben (Normalbrief der Post), dennoch kann ich die fristgerechte Kündigung natürlich nicht "beweisen".
Muss ich die Darstellung des Verlages akzeptieren? Das wäre besonders ärgerlich, denn wenn ich dieses merkwürdige Verhalten hätte absehen können, hätte ich die Kündigung damals natürlich per Einschreiben auf den Weg gebracht.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.02.2009 17:40:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 151
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wer mittels einfachem Brief eine Willenserklärung (z.B. eine Kündigung) übermittelt, muss den Beweis dafür erbringen, dass dieser Brief dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist. Faktisch wird dieser Beweis natürlich kaum zu erbringen sein. Selbst wenn sich die Absendung des Briefes, z.B. durch Zeugenbeweis, beweisen lassen würde, begründet dies noch keinen (Anscheins-)Beweis dafür, dass der Brief seinen Empfänger auch erreicht hat, da es gewissermaßen zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, dass einfache Briefe auf dem Postweg verloren gehen können.
Ihre Erfolgsaussichten, sich gegen die automatische Vertragsverlängerung unter Berufung auf die Kündigung zur Wehr zu setzen, stehen daher leider sehr schlecht.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Miteilung machen zu können und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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