30.07.2012 | 12:32
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende8r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern wie folgt beantworte:
Die Versicherung wird sich auf
§ 144 VVG (früher
§ 106 VVG)beziehen. Danach gilt, dass, wenn noch eine Hypothek der Bank besteht und bei der Versicherung angemeldet ist, die Versicherungsnehmer nur dann wirksam kündigen können, wenn nachgewiesen wird, dass die Bank der Kündigung zustimmt. Nach dem Gesetz muss diese Zustimmung vor Ablauf der Kündigungsfrist nachgewiesen werden. In
§ 144 VVG heißt es weiter, dass die Zustimmung von dem Gläubiger, hier der Bank, nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden darf.
Ich vermute, dass das Problem darin liegt, dass eigentlich keine rückwirkende Zustimmung der Bank abgegeben werden kann bzw. darf, da das Gesetz diese Art der Zustimmung nicht kennt. Das würde andererseits aber bedeuten, dass die Kündigung 2008 nicht wirksam geworden wäre und mithin die Beiträge nicht erstattet verlangt werden können.
Sie sollten sich von der Bank zunächst bestätigen lassen, dass zu dem Kündigungszeitpunkt 2008 die Zustimmung hätte erteilt werden können und dass die Zustimmung damals auch erteilt worden wäre. Hätte die Bank nämlich mit ausreichendem Grund bereits 2008 die Zustimmung verweigern dürfen, wäre natürlich jetzt auch keine rückwirkende Zustimmung mehr möeglich. Den Nachweis, dass die Zustimmung 2008 erteilt worden wäre, sollten Sie bei der Versicherung als ersten Nachweis vorlegen.
Darüber hinaus sollten Sie der Bank noch einmal genau erklären, weshalb hier ausnahmsweise ausdrücklich eine rückwirkende Zustimmung von der Versicherung gefordert wird. Sie sollten dazu auch die entsprechenden Schreiben der Versicherung vorlegen. Sie sollten ferner begründen, dass die fehlende Bankzustimmung erst jetzt bekannt wurde.
Würde die (ausnahmsweise rückwirkende) Zustimmung ohne ausreichende Gründe verweigert, so sollten Sie notfalls mit der Bankaufsicht klären, ob in diesem Falle ausnahmsweise die rückwirkende Zustimmung erteilt werden kann. Darüber hinaus sollten Sie sich dann auch noch einmal mit der Versicherung in Verbindung setzen und darauf hinweisen, dass diese sich seit 2008 nicht mehr bei Ihnen gemeldet hatte und insbesondere auch niemals auf die fehlende Zustimmung hingewiesen hatte.
War die Kündigung von 2008 tatsächlich unwirksam, weil die Bank die Zustimmung begründet hätte verweigern können, wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Rückzahlung der Beiträge nicht mehr erfolgreich durchzusetzen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Nachfrage vom Fragesteller
10.08.2012 | 22:43
Vielen Dank für die rasche und ausführliche Beantwortung.
Wir wollten noch nachfragen inwiefern die Versicherung, der die Kündigung unstrittig zugegangen ist, verpflichtet war uns über die noch fehlende Zustimmung der Bank in Kenntnis zu setzen. Die Versicherung hat weder ein Erinnerungsschreiben, noch später die üblichen jährlichen Versicherungbeitragsschreiben zugesandt. Muß ein Verbraucher der in den AGB´s der Versicherung keine entsprechende Klausel findet, wissen dass die Zustimmung der Bank erforderlich ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir als WEG.
Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.08.2012 | 10:03
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
dass die Gebäudeversicherung nur mit Zustimmung der Bank gekündigt werden kann, solange noch eine Hypothek der Bank besteht, ergibt sich aus dem Gesetz. Ferner sollte dies dem Hauseigentüm und insbesondere einer WEG bzw. deren Verwalter bekannt sein. Die WEG bzw. den Verwalter kann man insoweit nicht unbedingt als "normalen" Verbraucher ansehen, vor allem dann nicht, wenn es sogar ein hauptamtlicher Verwalter wäre. Die Versicherung hat sogar zusätzlich - wie sie selbst angaben - ein Schreiben versandt, in dem auf die fehlende Zustimmung hingewiesen wurde. Wenn das Schreiben korrekt adressiert wurde, kann man es der Versicherung nicht anlasten, dass das Schreiben nicht bei Ihnen angekommen ist. Es bedurfte auch keines Einschreibens, da man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Post bei korrekter Anschrift den Adressaten erreicht. Hier müsste ggf. noch gesondert geklärt werden, warum die Post Sie nicht erreicht hat. Ohne Zustimmung der Bank war die Kündigung unwirksam und die Versicherung durfte den Versicherungsvertrag nicht beenden und die Beiträge waren weiter zu bezahlen. Insoweit hat sich die Versicherung vollkommen korrekt verhalten. Es ist auch nicht zwingend notwendig oder zu erwarten, dass die Versicherung mehrere (weitere) Erinnerungsschreiben schickt.
Der WEG ist ferner anzulasten, dass erst Jahre später entdeckt wurde, dass Versicherungsbeiträge für eine Versicherung gezahlt wurden, die längst gekündigt sein sollte. Hier hätte m. E. eine höhere Sorgfalt walten müssen. Da aber über Jahre ungerügt die Beiträge gezahlt wurden und die Kündigung unwirksam war, lief der Versicherungsvertrag ungehindert weiter. Warum keine Beitragsrechnung übersandt wurden oder ob diese wie das andere Schreiben abhanden kamen, müsste die WEG gesondert klären. Grundsätzlich sind die Versicherungsbeiträge aber ohne Beitragsrechnung zu zahlen, solange der Vertrag fortläuft. Auch insoweit kann der Versicherung erst einmal nichts angelastet werden.
Die Versicherung hat sich nach meiner Ansicht und Ersteinschätzung völlig korrekt verhalten. Vielmehr scheint mir hier ein Organisationsproblem der WEG vorzuliegen.
Die WEG sollte daher intern prüfen, weshalb die Angelegenheit solange unentdeckt blieb und die Post der Versicherung die WEG nicht erreicht hat. Ggf. ist auch zu klären, ob evtl. ein Verwalterverschulden vorlag etc.
Ansonsten ist der Vorschlag der Versicherung wie in der Antwort bereits beschrieben eine gute Lösung. Nach Ihren Angaben sehe ich derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass Sie gegen die Versicherung vorgehen könnten.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen