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Kündigung - Wettbewerbsverbot - Freiberufler


06.03.2013 15:17 |
Preis: 25,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

Es besteht ein "Betreuer Vertrag" (freier Mitarbeiter Vertrag)

In diesem wird die Nutzung einer Marke sowie eine Systems zur Erstellung von Ernährungsplänen vereinbart. (betitelt als "know How")

In dem Vertrag wird ein Wettbewerbsverbot für die Dauer des Vertrages sowie darüber hinaus auf ein Jahr festgeschrieben. (Keine Karenzentschädigung vereinbart)

In diesem Zeitraum soll der Betreuer weder ein gleichwertiges eingenes System entwickeln dürfen oder auch Konkurenzprodukte oder ähnlich gelagerte Diätprogramme betreuen oder vertreiben dürfen.

Die Kündigung des Vertrages wird auf 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres festgelegt.

Nun zu den Fragen, ist die Kündigungsfrist rechtens?

Kann außerordentlich gekündigt werden wenn sich keine Zusammenarbeit (keine Kunden) ergeben?

Was für sonstige Gründe einer außer ordentlichen Kündigung könnten möglich sein.

Die Kündigung wurde per Email ausgesprochen (fristgemäß), das Unternehmen bestreitet aber den fristgemäßen Eingang und gibt an erst eine zweite Sendung erhalten zu haben. Eine Kopie der ersten Email wurde nicht gespeichert und liegt nur als Ausdruck vor. Würde dies als Nachweis ausreichen?

In wie fern ist das Wettbewerbsverbot bindend. Wenn der Betreuer (Freiberufler) in einem anderes System arbeiten will oder ein eigenes System entwickeln will.

Vielen Dank für Ihre Antwort.




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
06.03.2013 | 16:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nun zu den Fragen, ist die Kündigungsfrist rechtens?

Ja.

Kann außerordentlich gekündigt werden wenn sich keine Zusammenarbeit (keine Kunden) ergeben?

Das kommt darauf an, woran das liegt.

Was für sonstige Gründe einer außer ordentlichen Kündigung könnten möglich sein.

Vertrauensbruch, z.B.

Die Kündigung wurde per Email ausgesprochen (fristgemäß), das Unternehmen bestreitet aber den fristgemäßen Eingang und gibt an erst eine zweite Sendung erhalten zu haben. Eine Kopie der ersten Email wurde nicht gespeichert und liegt nur als Ausdruck vor. Würde dies als Nachweis ausreichen?

„Mit Urteil vom 26.01.2012 hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass eine per E-Mail erklärte Kündigung wirksam sein kann, auch wenn die Parteien vereinbart hatten, dass eine ordentliche Kündigung schriftlich zu erfolgen hat." (OLG München, Urteil vom 26.01.2012, 23 U 3798/11)

In wie fern ist das Wettbewerbsverbot bindend. Wenn der Betreuer (Freiberufler) in einem anderes System arbeiten will oder ein eigenes System entwickeln will.

Ohne Karenzentschädigung dürfte das Wettbewerbsverbot unwirksam sein.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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